wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

alle Urteile, veröffentlicht am 18.07.2005

Landgericht Coburg, Beschluss vom 24.06.2005
- 33 S 38/05 -

Zur Haftung beim Betrieb eines Rodeospiels, wenn sich ein Teilnehmer beim Sturz verletzt

So geschickt und kraftvoll wie ein Cowboy sein. Wer möchte das nicht? Hierzu ist nicht unbedingt ein Ritt auf wilden nordamerikanischen Stieren oder Pferden notwendig. Ein "Rodeobock" in hiesigen Landen tut es auch. Doch Vorsicht! Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Falls etwas schief geht, kann grundsätzlich nicht das Bedienungspersonal des Rodeospiels verantwortlich gemacht werden.

Daher scheiterte jetzt vor dem Amtsgericht Kronach und dem Landgericht Coburg die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines sechsjährigen Nachwuchscowboys. Er hatte sich nach dem Sturz von einem künstlichen Bullen verletzt und hierfür von dem Rodeoaufseher ca. 2.500 € an Wiedergutmachung verlangt. Dieser habe aber keine Sorgfaltspflichten verletzt, so die beiden Gerichte.Sachverhalt:Früh übt sich, wer ein Großer werden will, dachte sich der Knirps. Im Beisein seiner Mutter bestieg er mutig den Rodeostier, um seine Geschicklichkeit zu demonstrieren. Eigentlich sah alles ungefährlich aus, war der Bulle doch inmitten einer dicken... Lesen Sie mehr

Werbung

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2005
- 2 Ta 105/05 -

Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Wochen gegen eine Kündigung klagen

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber wehren, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Dies gilt für alle Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorgebracht werden (§ 13 Abs. 3 KSchG) und auch in kleinen Betrieben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Wird dies nicht beachtet, ist die Kündigung wirksam (§ 7 KSchG).

Wer die Dreiwochenfrist verpasst, hat in der Regel keine Chance, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen. Zwar kann die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG). Voraussetzung ist dabei unter anderem, dass der Arbeitnehmer die Einhaltung der Dreiwochenfrist schuldlos versäumt hat. Die Anforderungen sind aber sehr hoch, wie das LAG Schleswig-Holstein... Lesen Sie mehr

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 05.01.2005
- S 8 RA 608/04 -

Die Anrechnung der Ost-Unfallrente auf die Altersrente ist rechtmäßig

Rentner kommen bei der Anrechnung der Unfallrente weiterhin nur in den Genuss des Freibetrages nach der Grundrente-Ost. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.Der Kläger ist Altersrentner und bezieht gleichzeitig eine Unfallrente. Die Unfallrente ist auf die Altersrente teilweise anzurechnen, wobei dem Rentner ein Freibetrag verbleibt. Bei dieser Anrechnung ließ die... Lesen Sie mehr

Werbung

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2005
- 1 K 1602/04 -

Umsatzsteuer für angemietete Berufskleidung

Mit Urteil zur Umsatzsteuer 1999 bis 2001 vom 8. Juni 2005 hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche umsatzsteuerlichen Folgen (nur für den Arbeitgeber) sich ergeben, wenn der Arbeitgeber - als Unternehmer i.S. der Umsatzsteuer - von einem Fremdunternehmen angemietete Berufskleidung den Arbeitnehmern gegen ein monatliches Entgelt überlässt, das unter den Selbstkosten liegt.... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.07.2005
- 2 BvR 2236/04 -

Bundesverfassungsgericht erklärt Europäisches Haftbefehlsgesetz für nichtig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Europäischen Haftbefehl gestoppt. Der Zweite Senat hat mit Urteil vom 18. Juli 2005 das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt.

Das Gesetz greife unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 GG) ein, da der Gesetzgeber die ihm durch den Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl eröffneten Spielräume nicht für eine möglichst grundrechtsschonende Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht ausgeschöpft habe. Zudem verstoße das Europäische Haftbefehlsgesetz aufgrund der fehlenden... Lesen Sie mehr




Werbung