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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 05.01.2005
S 8 RA 608/04 -

Die Anrechnung der Ost-Unfallrente auf die Altersrente ist rechtmäßig

Rentner kommen bei der Anrechnung der Unfallrente weiterhin nur in den Genuss des Freibetrages nach der Grundrente-Ost. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der Kläger ist Altersrentner und bezieht gleichzeitig eine Unfallrente. Die Unfallrente ist auf die Altersrente teilweise anzurechnen, wobei dem Rentner ein Freibetrag verbleibt. Bei dieser Anrechnung ließ die beklagte BfA den Kläger nur in den Genuss des Freibetrages nach der Grundrente-Ost kommen. Der Kläger verlangte die Anrechnung der höheren Grundrente-West, wodurch er monatlich 46 € mehr Altersrente ausbezahlt bekäme.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es sieht zwar eine Ungleichbehandlung der Rentner in Ostdeutschland durch den Gesetzgeber. Sie beruht auf dem niedrigeren Lohnniveau. „Solange die Lebenshaltungskosten im Osten niedriger als im Westen sind, ist das aber nicht verfassungswidrig“, so die Vorsitzende der 8. Kammer des Sozialgerichts Dresden, Richterin Dr. Gabriele Dördelmann. Sie stellt sich damit ausdrücklich gegen anderslautende Urteile des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2003. Auf diese Urteile berufen sich derzeit viele betroffene Rentner.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des SG Dresden vom 30.06.2005

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Dokument-Nr.: 699 Dokument-Nr. 699

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