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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2017
4 StR 422/15 -

BGH zum Fahrlässigkeitsvorwurf beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Cannabiswirkung

Schlussfolgerungen der Tatrichter bei THC-Konzentration im Blut

Ein Tatrichter kann auch in Fällen, in denen eine Kraftfahrzeugfahrt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Cannabiskonsum erfolgt, allein aus der Feststellung der entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten schließen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Zwischen den Oberlandesgerichten war bislang streitig, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml mindestens erreichenden THC-Konzentration im Blut eines Fahrzeugführers ein objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24 a Abs. 2 und 3 StVG folgern darf.

BGH: Kraftfahrer vor Fahrtantritt zur Selbstprüfung verpflichtet

Auf Vorlage des Oberlandesgerichts Oldenburg hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung - soweit erforderlich - nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Der Tatrichter ist auch in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein nach § 24 a Abs. 2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lingen, Urteil vom 27.03.2015
    [Aktenzeichen: 22 OWi (144 Js 83029/14) 14/15]
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.08.2015
    [Aktenzeichen: 2 Ss OWi 142/15]
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Dokument-Nr.: 24078 Dokument-Nr. 24078

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Kommentare (1)

 
 
klartext schrieb am 06.04.2017

Wenn es eines Beispiels für reine Willkür, resp.Missbrauch der Rechtsordnung zur ideologischen Bevormundung der Bürger bedarf, dann wäre meines Erachtens hierin ein solches zu sehen.

Seit dem Gutachten zu dem Fragenkatalog 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98 des interdisziplinären Zentrums für Verkehrswissenschaftenan der Uni Würzburg sollte eigentlich Richtern in dieser Position bekannt sein, dass nach wissenschaftlicher Erkenntnis bis zu einer Konzentration von 2,0 ng THC das Fahrverhalten nachweislich sicherer ist als bei 'nüchternen' Fahrern.

In einem Rechtsstaat sollte das zu denken geben ....

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