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Freitag, 29. März 2024

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alle Urteile, veröffentlicht am 12.03.2005

Amtsgericht München, Urteil vom 19.05.2003
- 272 C 6400/03 -

Bei Vorverlegung einer Reise kann der Reisepreis zurückverlangt werden

Die unerwartete Vorverlegung einer Reise durch den Reiseveranstalter begründet ein Rücktrittsrecht des Reisenden. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die unerwartete Vorverlegung einer Reise durch den Veranstalter den Reisenden zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass der bereits gezahlte Reisepreis in Höhe von 1.136,00 EUR an den Reisenden zurückzuzahlen war.Im August 2002 buchte der aus dem Saarland stammende Kläger für sich und seine Familie eine einwöchige Reise in die Türkei. Der vom Veranstalter bestätigte Reiseantritt (Flug in die Türkei) sollte am 02.09.2002, 20.28 Uhr sein. Am 29.08.2002 teilte der in München ansässige Reiseveranstalter dem Kläger mit, dass die Reise bereits am 01.09.2002... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 26.06.1995
- 22 C 12035/94 -

Schadensersatz des Kunden gegen Reiseveranstalter wegen unrichtiger Auskünfte des Reiseleiters über Rückflugdaten

Bekommt ein Urlauber vom örtlichen Reiseleiter eine falsche Auskunft über die Abflugszeit und verpaßt er deshalb seinen Rückflug, so hat er gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Ersatz seiner Mehraufwendungen. Allerdings muß er sich eine Kürzung seines Schadensersatzes gefallen lassen, wenn er der Auskunft blind vertraut und sich trotz gegebenen Anlasses nicht am Flughafen noch einmal vergewissert, ob die Angaben tatsächlich zutreffen. Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht Nürnberg einem Kunden, dem ein solches Mißgeschick passiert war, drei Viertel der zusätzlichen Rückflugkosten zu.

In der Beweisaufnahme hatte sich herausgestellt, daß der Kläger gleich zwei Fehlinformationen aufgesessen war: Zum einen hatte ihm der örtliche Reiseleiter eine falsche Abflugszeit genannt, zum anderen einen verkehrten Abfertigungsschalter. Diese unrichtigen Auskünfte wertete das Amtsgericht als Verletzung reisevertraglicher Nebenpflichten, für die der Reiseveranstalter einstehen müsse.... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2001
- 9 AZR 44/00 -

Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Schlussformulierung mit Dank, Bedauern und Zukunftswünschen

"Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg"

Auf die oft in Arbeitszeugnissen verwendeten Abschlussformulierungen, wie Dank, Bedauern und Zukunftswünsche, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin war bei den Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch der Klägerin. In dem Arbeitszeugnis beurteilten die Beklagten Führung und Leistung der Klägerin und bescheinigten ihr, sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.Die Klägerin hat das Zeugnis als unvollständig... Lesen Sie mehr




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