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alle Urteile, veröffentlicht am 25.03.2005

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 30.04.2001
- 5 U 1239/98 -

Haftung für Geburtsschäden: Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,- DM zugesprochen

Beweiserleichterung zu Gunsten des Kindes wegen unzureichender Dokumentation des Arztes

Wegen Verletzung seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg einen zur Geburt hinzugezogenen Kinderarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von DM 300.000,-- und stellte weiter fest, dass er für alle zukünftigen Schäden im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes aufzukommen habe. Der Kinderarzt wurde zur Zahlung verurteilt, da er seine Behandlung nicht ordnungsgemäß dokumentiert hatte und die äußeren Umstände auf einen groben Behandlungsfehler hindeuteten.Die OLG-Richter wiesen die Ansprüche gegen den ebenfalls verklagten geburtshelfenden Arzt ab, da ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen worden war. Nach Ansicht des Gerichts konnte dem geburtshelfenden Arzt kein hinreichendes Fehlverhalten vorgeworfen werden.

In dem Verfahren vor dem Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichts Nürnberg forderten die Eltern eines 1993 geborenen schwer behinderten Jungen Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem geburtshelfenden Arzt und einem wegen befürchteter Komplikationen zur Geburt von Anfang an hinzugezogenen Kinderarzt.Die Eltern hatten die beiden Ärzte verklagt, da sie diese für die Behinderung ihres Kindes verantwortlich machten. Beide Mediziner hätten ihre ärztliche Sorgfaltspflicht bei und nach der Geburt des Kindes schuldhaft verletzt.Das Kind leidet an schweren und lebenslangen Beeinträchtigungen, aufgrund derer es niemals zu einem normalen,... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2004
- XII ZR 183/02 -

Wegfall des Unterhaltsanspruchs einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines anderen Mannes

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter gegen den Vater ihres Kindes entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet.

Im Bereich des nachehelichen Unterhalts ist in § 1586 BGB ausdrücklich geregelt, daß der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder unterhaltsberechtigt ist, entfällt, wenn sie neu heiratet.Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt gemäß § 1615 l BGB soll sie während der ersten... Lesen Sie mehr



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