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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 13.08.2020
- 11 U 15/19 -
Arglistiges Verschweigen von Vorerkrankungen beim Versicherungsvertrag berechtigen zum Rücktritt
Bewusstes Verschweigen von Vorerkrankungen stellt arglistiges Handeln dar
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Versicherung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand bewusst wahrheitswidrig beantwortet.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15jährige Tochter eine
Versicherung trag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück
Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen
OLG: Rücktritt vom Versicherungsvertrage gerechtfertigt
Die Klage des Vaters auf Feststellung, dass der
Vorerkrankungen wurden bewusst verschwiegen
Für das OLG stand auch fest, dass der Vater die Störungen seiner Tochter kannte. Er habe jedenfalls nicht plausibel dargelegt, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen sei. Seine Behauptung, ihm sei nur eine Lese- und Rechtschreibschwäche seiner Tochter bekannt gewesen, überzeugte das Gericht nicht. Ausweislich der Stellungnahme der Therapeutin der Tochter seien nämlich auch die Eltern mit in die Behandlung der emotionalen Störung und der Essstörung einbezogen worden, was für eine Aufklärung der Eltern spreche. Weil der Vater erkannt und gebilligt habe, dass die Versicherung den Vertrag über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29235
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