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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010
- 12 Sa 974/10 -
Arbeitnehmer hat Anspruch auf positive Schlussformel im Arbeitszeugnis
Zumindest bei einem überdurchschnittlich positiven Zeugnis muss eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis stehen
Der Arbeitnehmer hat bei einer überdurchschnittlich positiven Beurteilung einen Anspruch auf eine wohlwollende Schlussformel im Arbeitszeugnis. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über die Aufnahme einer Dankes- und
Arbeitgeber muss Formulierung aufnehmen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Arbeitnehmerin recht. Die Arbeitgeberin sei gemäß § 109 GewO verpflichtet, die Dankes- und
Schlussformel wahrt Höflichkeitsformen
Zwar handele es sich, so das Landesarbeitsgericht weiter, bei dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2010
[Aktenzeichen: 11 Ca 4116/09]
- Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Schlussformulierung mit Dank, Bedauern und Zukunftswünschen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2001
[Aktenzeichen: 9 AZR 44/00]) - Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Berichtigung der Schlussformel im Arbeitszeugnis
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2011
[Aktenzeichen: 21 Sa 74/10])
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Dokument-Nr. 14547
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