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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.12.2005
9 U 170/04 -

Sturz einer Radfahrerin wegen nassen Laubs: Schaden­ersatz­pflicht der Gemeinde bei Verletzung der Pflicht zur witterungs­abhängigen Laubbeseitigung

Bei Erkennbarkeit der Glättegefahr durch Radfahrer besteht ein erhebliches Mitverschulden

Kommt eine Gemeinde ihrer Pflicht zur witterungs­abhängigen Laubbeseitigung nicht nach und stürzt deswegen ein Radfahrer auf dem nassen Laub, so macht sich die Gemeinde schaden­ersatz­pflichtig. Erkennt der Radfahrer jedoch die Glättegefahr, so kann ihm ein erhebliches Mitverschulden angelastet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2001 stürzte eine Radfahrerin auf einen kombinierten Fuß/Radweg und verletzte sich dabei. Der Sturz hatte seine Ursache in der regennassen Blätterschicht, die auf der Fahrbahn lag. Aufgrund des Sturzes klagte die Radfahrerin auf Schadenersatz.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Essen bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die zuständige Gemeinde und gab daher der Klage statt. Gegen die Entscheidung legte die Gemeinde Berufung ein. Sie führte an, dass die Reinigung des Weges am Tag vor dem Unfall wegen Kapazitätserschöpfung habe abgebrochen werden müssen, so dass der Unfallort nicht vom Laub befreit werden konnte. Es sei ihr weiterhin nicht zuzumuten gewesen am nächsten Tag die Reinigung wieder aufzunehmen. Es habe insofern eine Reinigung im Zwei-Wochen-Rhythmus genügt. Die Gemeinde verwies zudem darauf, dass eine absolute Gefahrlosigkeit nur durch eine ihr unzumutbare tägliche Reinigung zu erreichen sei. Darüber hinaus müssen Radfahrer im Herbst damit rechnen, dass der Boden aufgrund nassen Laubs eventuell rutschig ist, und sich entsprechend darauf einstellen.

Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Schadenersatzpflicht der Gemeinde

Das Oberlandesgericht folgte nur teilweise der Argumentation der Gemeinde. Zunächst bejahte es eine Schadenersatzpflicht der Gemeinde nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Denn sie habe nach Ansicht des Gerichts eine Amts- und somit Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es habe die Pflicht bestanden, die Radwege in der Herbstzeit regelmäßig von gefallenem Laub zu befreien. Dieser Pflicht sei die Gemeinde aber nicht nachgekommen.

Pflicht zur witterungsabhängigen Laubbeseitigung bestand

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es unzureichend die Laubbeseitigung durch unflexible turnusmäßige Reinigungen durchzuführen. Vielmehr bestehe die Pflicht zur witterungsabhängigen Laubbeseitigung. Denn die Gefahr durch Herbstlaub sei ebenso wie die Gefahr durch Schnee oder Glatteis witterungsabhängig. Es sei zwar richtig, dass keine tägliche Reinigung gefordert werden dürfe. Jedoch sei eine Laubbeseitigung in Abhängigkeit vom Laubanfall zumutbar. Daher sei es unzulässig Laubmassen über einen längeren Zeitraum liegen zu lassen, so dass sich eine mächtige Laubdecke mit tiefliegenden, modernden und deshalb glitschigen Schichten bildet. So habe der Fall hier aber gelegen. Aus diesem Grund hätte die Gemeinde unter Zuhilfenahme von Überstunden die abgebrochene Reinigung fortsetzen müssen.

Mitverschulden von 60 %

Das Oberlandesgericht lastete der Radfahrerin aber ein Mitverschulden von 60 % an. Angesichts der herrschenden Witterung (hochnebelartige Bewölkung mit Nieselregen) hätte die Radfahrerin damit rechnen müssen, dass bei der erkennbaren Dicke der Laubschicht zumindest in tieferen, vermoderten Lagen erhebliche Glätte herrschte. Dies gelte selbst dann, wenn obenauf eine frische Schicht Laub gelegen hätte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil vom 29.04.2004
    [Aktenzeichen: 4 O 61/03]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2006, Seite: 718
NVwZ-RR 2006, 718
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2006, Seite: 550
NZV 2006, 550

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