Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2002
- XI ZR 50/01 -
BGH: Sittenwidrige Bürgschaftsübernahme durch Ehegatten bei krasser finanzieller Überforderung, Übernahme allein aus emotionaler Verbundenheit und Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit durch Bank
Interesse der Bank am Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten unerheblich
Eine Bürgschaftsübernahme durch einen Ehegatten ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn der Ehegatte dadurch finanziell krass überfordert wird, die Übernahme allein aus der emotionalen Verbundenheit zum anderen Ehegatten erfolgte und der Kreditgeber die emotionale Verbundenheit ausnutzte. Das Interesse des Kreditgebers am Schutz von Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten ändert an der Sittenwidrigkeit nichts. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Absicherung eines Kredits in Höhe von 200.000 DM für den Ehemann übernahm die Ehefrau im April 1994 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 100.000 DM. Nachfolgend wurde die Ehefrau von der kreditgebenden Sparkasse in Anspruch genommen. Diese wehrte sich dagegen mit der Begründung, dass der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig und damit unwirksam sei. Als teilzeitbeschäftigte Lehrerin und Mutter eines siebenjährigen Sohnes habe sie zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme 1.470 DM netto verdient. Zwar gehöre ihr zudem ein Mehrfamilienhaus und erziele daraus Mieteinnahmen in Höhe von 1.232,50 DM. Jedoch sei das Haus mit einer Hypothek in Höhe von 300.000 DM belastet und die monatliche Rate für das Hypothekendarlehen habe 2.134 DM betragen. Die Sparkasse hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage.... Lesen Sie mehr