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Amtsgericht München, Urteil vom 17.10.2005
- 461 C 18919/05 -
Sachbeschädigungen durch einen Mieter begründen fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund schwerer Vertragsverletzung unzumutbar
Begeht ein Mieter eine Sachbeschädigung am Eigentum des Vermieters, so stellt dies eine schwere Vertragsverletzung dar. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung, da eine Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht zuzumuten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall riss eine
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der
Schwere Vertragsverletzung lag vor
Aus Sicht des Amtsgerichts habe die
Abmahnung war nicht erforderlich
Zudem sei eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/WuM 2006, 524/rb)
- Eigenmächtiger Einriss einer Wand berechtigt Vermieter zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses
(Landgericht Kassel, Urteil vom 05.05.2011
[Aktenzeichen: 1 S 432/10]) - Bewerfen eines zweijährigen Mieterkindes mit einem Stein berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses
(Amtsgericht Bernau, Urteil vom 20.09.2009
[Aktenzeichen: 10 C 594/09])
Jahrgang: 2006, Seite: 524 WuM 2006, 524
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Dokument-Nr. 15429
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