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Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 15.06.2012
- 2 C 340/11 -
Halten von drei Frettchen stellt keine erlaubnisfreie Kleintierhaltung dar
Unpünktliche Mietzahlungen und eigenmächtige Elektroinstallationen berechtigen zu einer fristlosen Kündigung
Hält der Mieter einer Wohnung Frettchen und lässt sie frei herumlaufen, führt er eigenmächtig Elektroinstallationen durch und zahlt er seine Miete wiederholt nicht pünktlich, so berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Dies hat das Amtsgericht Neukölln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten gemieteten Wohnung. Der Beklagte zahlte seine
Räumungs- und Herausgabeanspruch bestand
Das Amtsgericht Neukölln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe gemäß § 546 Abs. 1 BGB der Räumungs- und
Haltung von drei Frettchen stellte Vertragsverletzung dar
Ebenso habe die Haltung der
Elektroinstallationen müssen vom Fachmann durchgeführt werden
Schließlich hätte nach Ansicht des Amtsgerichts der Beklagte die Verlegung der Elektroleitungen von einem ausgebildeten Elektroinstallateur durchführen lassen müssen. Denn bei einer unsachgemäß ausgeführten Elektroinstallation könne eine erhebliche Feuergefahr bestehen. Zur Vermeidung von Brandgefahren und zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aus der Feuerversicherung könne der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2012
Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14775
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