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Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.09.1988
- 201 C 457/87 -
Unzumutbare Gerüche berechtigten zur Mietminderung
Frettchen ist kein Haustier
Geht von einer Nachbarswohnung ein "bestialischer" Gestank aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 45 % der Kaltmiete. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung den Mietzins. Er beklagte Schäden am Fenster sowie Gestank aus einer Nachbarwohnung. In der Nachbarwohnung wurde ein
Mangel der Mietsache lag vor
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Die Minderung der Miete war aufgrund bestehender
Frettchen verursacht Gestank
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1989, 234/rb)
- Essensgerüche und Müllgerüche aus einer anderen Wohnung sowie Hundeurin im Treppenhaus begründen einen Anspruch auf Mietminderung
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 12.07.2010
[Aktenzeichen: 213 C 94/10]) - Geruchsbelästigung: Mietminderung wegen Hundeexkrementen im Treppenhaus
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 22.06.1995
[Aktenzeichen: 8 C 749/94])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1989, Seite: 234 WuM 1989, 234
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Dokument-Nr. 14189
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