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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2019
- L 2 R 3931/18 -
Stabiler Zustand einer Krebserkrankung bei Eheschließung spricht gegen Versorgungsehe
Nicht jede bekannte Krebserkrankung belegt offenkundig lebensbedrohlichen Zustand
Ist der gesundheitliche Zustand eines Krebspatienten bei der Eheschließung stabil, spricht dies gegen eine Versorgungsehe. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg und verdeutlichte in seiner Entscheidung, dass nicht jede bekannte Krebserkrankung offenkundig einen lebensbedrohlichen Zustand belegt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und der Versicherte wurden beide 1940 geboren, lernten sich 1997 kennen, zogen vier Jahre später zusammen und heirateten Anfang April 2015. Beim Standesamt wurden im Juni 2014 ausgestellte Geburtsurkunden eingereicht. Sechs Jahre zuvor war bei ihm ein Prostatakarzinom diagnostiziert und zunächst erfolgreich behandelt worden. Im Januar 2016 verstarb der Versicherte. Auf der Todesbescheinigung wurden als Todesursachen eine dekompensierte Herzinsuffizienz, eine respiratorische Insuffizienz, eine Pneumonie, eine Immobilität, eine Parkinsonkrankheit und ein Prostatakarzinom vermerkt.
Rentenversicherung lehnt Antrag auf Gewährung der großen Witwenrente ab
Der behandelnde Hausarzt, der den Versicherten noch am Tag vor seinem Tod untersucht hatte, berichtete unter anderem über ein metastasierendes Prostatakarzinom mit Lungenmetastasen. Der die beklagte Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung beratende Arzt ging von einer schweren lebensbedrohlichen
Verwirklichung des schon lange gehegten Heiratswunsches als leitendes Motiv für Heirat glaubhaft und ausreichend
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ihr demgegenüber im Berufungsverfahren Recht. Es liegen besondere Umstände vor, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die
Rechtsgrundlage
§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große
Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2019
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27987
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