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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2021
- B 9 V 1/19 R -
Soldatenversorgung auch bei Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin in einem zivilen Krankenhaus möglich
Durch hinzugezogenen Zivilarzt verursachte Gesundheitsschäden begründen Wehrdienstbeschädigungen im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Soldatenversorgung auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin umfassen kann, die auf Behandlungsfehler ziviler Ärzte zurückzuführen sind.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter des Klägers war während ihrer Schwangerschaft Soldatin auf Zeit. Die ambulante und stationäre Schwangerschaftsbetreuung einschließlich der geburtshilflichen Behandlung erfolgte nicht durch Bundeswehrärzte, sondern auf Kosten der
Behandlung in zivilem Krankenhaus truppenärztlicher Versorgung zuzurechnen
Das Bundessozialgericht hat das einen Versorgungsanspruch verneinende Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. Einen Anspruch auf Soldatenversorgung können seit jeher auch die Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung begründen. Die geburtshilfliche Behandlung der Mutter des Klägers in dem
Rechtsstreit wegen fehlender Feststellungen an das LSG zurückzuverweisen
Ob bei der Mutter des Klägers eine Wehrdienstbeschädigung wegen Fehlern bei der geburtshilflichen Behandlung vorliegt und ob der Kläger seinerseits hierdurch unmittelbar geschädigt worden ist und die geltend gemachten Schädigungsfolgen hierauf beruhen, hat das Landessozialgericht nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2021
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30886
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