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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.03.1991
30 REMiet 3/90 -

Erneuerung abgenutzter Teppichböden unterfällt nicht der Schönheitsreparaturklausel

Vermieter muss daher Kosten für den Austausch selber tragen

Die Erneuerung eines abgenutzten Teppichbodens wird nicht von der Schönheitsreparaturklausel erfasst. Der Vermieter hat daher selbst die Kosten für einen Austausch zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall bewohnte eine Familie eine drei-Zimmer-Wohnung. Sämtliche Räume, bis auf das Bad und die Küche, waren mit Teppichen ausgelegt. Im Mietvertrag war unter anderem geregelt, dass "der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt". Als die Mieter die Teppichböden von einer Firma reinigen lassen wollten, stellte sich heraus, dass dies aufgrund der altersbedingten Abnutzung nicht mehr möglich war. Die Mieter verlangten daher von ihrem Vermieter die Auslegung eines neuen Teppichbodens. Da sich dieser jedoch im Hinblick auf die Schönheitsreparaturklausel weigerte, erhoben sie Klage.

Erneuerung des Teppichbodens stellt keine Schönheitsreparatur dar

Das Oberlandesgericht Hamm gab den Mietern recht. Denn die Erneuerung eines durch vertragsgemäßen Gebrauch verschlissenen Teppichbodens stelle keine Schönheitsreparatur dar. Der Vermieter müsse daher auf eigene Kosten einen neuen Teppich verlegen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit § 28 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV). Danach unterfallen dem Begriff Schönheitsreparatur nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Nach dem Wortlaut zähle daher die Erneuerung eines abgenutzten Teppichs nicht zu den Schönheitsreparaturen.

Teppichboden Bestandteil des Fußbodens

Dieses Ergebnis werde auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt, so das Oberlandesgericht weiter. Denn nach § 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV dienen Schönheitsreparaturen der Erhaltung eines ansprechenden äußeren Erscheinungsbilds der Mieträume. Durch die Wahl eines Teppichbodens könne zwar ein optischer Akzent gesetzt werden, es liege aber dennoch keine malerische Ausgestaltung der Wohnräume vor. Zudem sei der Austausch eines Teppichs auch nicht mit dem Anstreichen eines Fußbodens vergleichbar. Die Verlegung eines Teppichs diene vielmehr dem Abschluss des Oberbodenaufbaus sowie der Wärmedämmung und der Schallisolierung. Der Teppichboden sei daher, wie die Holzdiele, das Parkett oder der PVC-Belag, Teil des Fußbodens.

§ 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV war anzuwenden

Die Richter führten weiter aus, dass die Vorschrift entgegen § 1 II. BV auf sämtliche Wohnraummietverhältnisse anzuwenden sei. Denn eine unterschiedliche Bedeutung des Begriffes Schönheitsreparatur würde nur zu Unklarheiten und Unsicherheiten führen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/WuM 1991, 248/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1991, Seite: 629
MDR 1991, 629
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1991, Seite: 844
NJW-RR 1991, 844
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1991, Seite: 248
WuM 1991, 248
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1991, Seite: 219
ZMR 1991, 219

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Dokument-Nr.: 15362 Dokument-Nr. 15362

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