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Landgericht Dortmund, Urteil vom 03.09.1996
- 21 S 110/96 -
Ersatz für Beschädigungen aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache unterfallen nicht der Schönheitsreparaturklausel
Pflicht zur Leistung von Schadensersatz besteht
Wird die Mietsache aufgrund eines vertragswidrigen Gebrauchs beschädigt, so unterfällt dies nicht der Schönheitsreparaturklausel des Mietvertrags. Der Mieter ist vielmehr zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte der
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Amtsgericht habe einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung des Teppichs zu Unrecht verneint. Es sei hier nicht um eine übliche Abnutzungserscheinung eines Teppichbodens und somit nicht um eine Schönheitsreparatur gegangen. Vielmehr habe eine Beschädigung durch einen vertragswidrigen Gebrauch gehandelt. Solche Schäden unterfallen nicht der Schönheitsreparaturklausel des Mietvertrags, sondern dem § 823 Abs. 1 BGB. Der
Abzug neu für alt
Das Landgericht nahm jedoch einen Abzug neu für alt vor. Es bemaß den Abschlag mit 20 %, da der Teppich zum Zeitpunkt des Auszugs etwa zwei Jahre alt war.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (zt/NJWE-MietR 1997, 100/rb)
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Jahrgang: 1997, Seite: 100 NJWE-MietR 1997, 100
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Dokument-Nr. 15361
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