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Landgericht Kassel, Urteil vom 30.01.1997
1 S 503/96 -

Haltung eines Yorkshire-Terriers in Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters zulässig

Hund in vergleichbarer Größe mit einem Meerschweinchen ist erlaubter Kleintierhaltung zuzuordnen

Auch bei einem mietvertraglich festgelegten Genehmigungsvorbehalt kann ein Vermieter die Haltung eines Yorkshire-Terriers in einer Mietwohnung nicht untersagen. Tiere in der Größe eines Meerschweinchens sind in der Regel als Kleintiere anzusehen, die keine Genehmigung benötigen. Dies entschied das Landgericht Kassel.

Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte eine Vermieterin einer Mieterin unter Berufung auf einen mitvertraglich vereinbarten Genehmigungsvorbehalt ausdrücklich schriftlich die Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire-Terriers. Um die Zustimmung dennoch zu erhalten erhob die Mieterin Klage und erhielt vom Landgericht Kassel Recht.

Tierhaltung normalerweise kein Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Wohnung

Grundsätzlich liege die Erteilung oder Versagung einer im Mietvertrag vorbehaltenen Zustimmung zwar im Ermessen des Vermieters, da die Tierhaltung normalerweise nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre, weil hiervon erfahrungsgemäß eine Gefährdung oder Belästigung der Mitbewohner des Hauses und eine stärkere Wohnungsabnutzung ausgehe.

Yorkshire-Terrier ist als Kleintier einzustufen

Im vorliegenden Fall der Haltung eines Yorkshire-Terriers bestünden aber bereits erhebliche Zweifel, ob die Haltung eines solchen Tieres nicht bereits der mitvertraglichen Klausel zuzurechnen sei, die eine Kleintierhaltung ausdrücklich gestattete, so das Gericht. Hunde dieser Rasse seien von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen. In einem solchen Fall sei die Versagung der Genehmigung rechtsmissbräuchlich, weil diese Tiere, die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen könnten, erfahrungsgemäß nicht in der Lage seien, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen.

Befürchtung einer Verschmutzung der Grünanlage durch Hundekot nicht gerechtfertigt

Auch die von der Vermieterin geltend gemachte Befürchtung, dass bei einer Gestattung der Hundehaltung mit einer Verschmutzung der als Kinderspielplatz vorgesehenen Grünanlage durch Hundekot zu rechnen sei, sei jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Kassel (vt/ac)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil vom 27.06.1996
    [Aktenzeichen: 451 C 1916/96]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 1998, Seite: 154
NZM 1998, 154
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1997, Seite: 260
WuM 1997, 260

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Dokument-Nr.: 10702 Dokument-Nr. 10702

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Kommentare (1)

 
 
kastner monika schrieb am 28.11.2013

hab da mal eine frage meine schwester hatte einen kleinen yorki der heute verstorben ist er hat im hals so ein muskel der auf und zu geht leider bekamm der hund keine luft bekommen weil ein muskel oder klappe wie man das op werden musste troz op wurde es nicht besser er bekamm keine luft meine schwester wollte im abholen gin kurz raus mit im da bekamm er eine blaue zunge er bekamm keine luft meine schwester hat im ein schäfern lassen weil der und in 1-2 wochen elendig erstickt wer wo kommt so was her ist es weerblich oder wie bei meiner schwester nur geraucht wird und nicht gelüftet wird ich bin tod traurig er war so ein tolles kerlchen ich vermisse im jetzt so sehr ich kann an nichts anderes denken hatte er zu wenig aus lauf oder was war es könnt ihr mir helfen

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