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Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.07.2016
- 67 S 154/16 -
Ungenehmigte Untervermietung an airbnb-Touristen rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung weder fristlose noch ordentliche Kündigung
Vermieter steht kein Räumungsanspruch zu
Vermietet ein Mieter seine Wohnung unerlaubt an airbnb-Touristen, so rechtfertigt dies ohne vorherige Abmahnung weder eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dem Vermieter steht in diesem Fall kein Räumungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin erhielten im August 2015 eine
Amtsgericht wies Räumungsklage ab
Das Amtsgericht Berlin-Wedding hielt sowohl die
Landgericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der Kündigungen
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 985 oder § 546 BGB zugestanden, da die beiden Kündigungen
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung aufgrund fehlender Abmahnung
Zwar habe die unerlaubte Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB dargestellt, so das Landgericht. Die Vermieterin habe es aber unterlassen eine
Kein schwerwiegender Vertragsverstoß
Ein solcher Umstand könne nach Ansicht des Landgerichts vor allem die fortgesetzte unberechtigte
Fehlende Abmahnung begründet Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1091/rb)
- Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil
[Aktenzeichen: 17 C 524/15]
- Untervermietungserlaubnis berechtigt Mieter nicht zur Überlassung der Wohnung an Touristen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014
[Aktenzeichen: VIII ZR 210/13]) - Vermietung der Wohnung durch den Mieter über "airbnb" an Touristen rechtfertigt die fristlose Kündigung
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2015
[Aktenzeichen: 67 T 29/15])
Jahrgang: 2016, Seite: 1091 GE 2016, 1091 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 559 WuM 2016, 559
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Dokument-Nr. 23242
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