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Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 23.03.1999
- 8 C 126/98 -
Mieter muss für Kratzer durch Hundekrallen im Parkett nicht aufkommen
Für die Folgen der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung muss der Mieter nicht einstehen
Wem die Hundehaltung in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist, der muss für Abnutzungserscheinungen, wie beispielsweise Kratzer durch Hundekrallen, nicht einstehen. Auch ein Schadensersatzanspruch durch unsachgemäß durchgeführte Beseitigungsversuche dieser Spuren kann damit vom Vermieter nicht geltend gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Erstattung von Kosten, die durch
Vermieter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz durch Kratzer aufgrund ausdrücklich erlaubter Hundehaltung
Das Amtsgericht Köpenick erklärte die Klage jedoch für unbegründet. Es sei kein Schaden durch pflichtwidriges Handeln des Mieters entstanden. Zu den Pflichten des Mieters zähle es, die überlassene Mietsache ausschließlich zum gewöhnlichen Gebrauch zu nutzen. Die Schäden seien nach Überzeugung des Gerichts durch die
Vermieter hatte keinen gesonderten Schaden durch unsachgemäße Reparatur
Ein Anspruch des Vermieters könne sich lediglich aus der Verletzung der Sorgfaltspflichten der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Köpenick (vt/st)
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Dokument-Nr. 11482
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