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Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 06.06.2012
- 531 C 49/11 -
Sanierung eines Altbaus führt zu gesteigerten Anforderungen an den Trittschallschutz
Vermieter kann sich nicht auf unverhältnismäßig hohe Mängelbeseitigungskosten berufen
Lässt der Vermieter ein 50 Jahre altes Haus grundlegend sanieren und vermietet er die Wohnungen mit dem Zusatz "Baujahr 2000", so schuldet er den Trittschallschutz des Jahres 2000. In diesem Fall kann sich der Vermieter bei der Mängelbeseitigung nicht auf unverhältnismäßig hohe Kosten berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde ein Anfang der 50iger Jahre errichtetes Haus im Jahr 2000 grundlegend saniert. Die Wohnungen wurden mit der Maßgabe vermietet, dass sie im Jahr 2000 errichtet wurden sowie mit dem Zusatz "Baujahr 2000". Nachfolgend beschwerte sich jedoch eine
Anspruch auf Herstellung eines normalen Trittschallschutzes bestand
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese gab der
Vermieterin schuldete Lärmschutz des Jahres 2000
Die
Unverhältnismäßigkeit der Kosten war unbeachtlich
Darüber hinaus habe sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Blankenese, ra-online (zt/ZMR 2012, 632/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 13 IMR 2013, 13 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 631 ZMR 2012, 631
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Dokument-Nr. 15407
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