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Landgericht Würzburg, Urteil vom 23.10.2020
- 1 HK O 1250/20 -
Kostenlose Verlängerung der Vertragslaufzeit wegen behördlich angeordneter Schließung eines Fitnessstudios aufgrund Corona stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung oder Täuschung dar
Verbraucherzentrale kann nicht auf Unterlassung klagen
Die Meinung einer Fitnessstudiobetreiberin, sie könne die Vertragslaufzeit wegen der behördlich angeordneten Schließung aufgrund der Corona-Pandemie kostenlos verlängern, stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung oder Täuschung dar. Eine Verbraucherzentrale kann daher nicht auf Unterlassung klagen. Dies hat das Landgericht Würzburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Landgericht Würzburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Entscheidend sei aus Sicht des Gerichts, dass die Frage, ob die Rechtsansicht der Beklagten, sie können die Vertragslaufzeit verlängern oder verschieben richtig ist, grundsätzlich nicht in einem Wettbewerbsprozess geklärt werden könne. Vielmehr müssen solche Rechtsfragen in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht.
Keine wettbewerbswidrige Irreführung oder Täuschung aufgrund kostenloser Vertragsverlängerung
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Beantwortung der Rechtsfrage auch alles andere als klar. Vielmehr stelle die beanstandete Äußerung der Beklagten keine wettbewerbswidrige
Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrag zweifelhaft
Soweit der Kläger meinte, die Beklagte hätte die Mitgliedsbeiträge den Kunden zurückerstatten müssen, sei diese Rechtsansicht sehr zweifelhaft.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2020
Quelle: Landgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29483
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