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Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015
I 3 S 19/14 -

Aufnahmen durch eine Dashcam dürfen nicht zur Beweisführung im Rahmen eines Verkehrsunfalls verwendet werden

Verletzung des informationellen Selbst­bestimmungs­rechts der Aufgenommenen überwiegt Interesse an Beweissicherung

Die Aufnahmen einer im Fahrzeug angebrachten Videokamera (Dashcam), dürfen in der Regel nicht zur Beweisführung im Rahmen eines Schaden­ersatz­prozesses wegen eines Verkehrsunfalls herangezogen werden. Denn die durch die Filmaufnahmen bedingte Verletzung des informationellen Selbst­bestimmungs­rechts der Aufgenommenen wiegt schwerer als das Interesse an der Beweissicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heilbronn hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall legte die Klägerin in einem Schadenersatzprozess wegen eines Verkehrsunfalls Filmaufnahmen einer im Fahrzeug angebrachten Dashcam vor. Dadurch sollte der von der Klägerin behauptete Unfallhergang bewiesen werden. Das Amtsgericht Besigheim ließ die Verwertung der Filmaufnahmen jedoch nicht zu und entschied auf Basis der sonstigen Beweismittel, dass die Klägerin für die Unfallfolgen allein hafte. Dagegen richtete sich ihre Berufung.

Verwertung von Videoaufnahmen nur ausnahmsweise zulässig

Das Landgericht Heilbronn bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Klägerin daher zurück. Es führte dazu aus, dass die Verwertung von ohne Kenntnis der Betroffenen angefertigten Filmaufnahmen nur ausnahmsweise zulässig sein kann. Es sei eine einzelfallabhängige umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Auf Seiten der Betroffenen stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG), welches durch die Videoaufnahmen verletzt wird. Auf Seiten der Klägerin stünden ihr legitimes Interesse an einer Beweissicherung und der Grundsatz, dass die Gerichte angebotene Beweise berücksichtigen müssen.

Durch Dashcam bedingte großflächige und dauerhafte Überwachung unzulässig

Nach Auffassung des Landgerichts sei das Interesse der Klägerin an einer Beweissicherung nicht höher zu bewerten als das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Es sei zu beachten gewesen, dass durch die Dashcam eine heimliche und großflächige Überwachung der öffentlichen Straßen stattgefunden hat. Durch die permanente Aufzeichnung sei eine Vielzahl von Personen innerhalb kurzer Zeit in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Dies habe einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen begründet. Zudem habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass bereits eine stationäre, dauerhafte und verdachtslose Überwachung ohne Veröffentlichungswillen grundsätzlich unzulässig sei (BGH, NJW 1995, 1955). Es dürfe daher nichts anderes für den Fall gelten, dass die Absicht besteht, die Aufnahmen zu veröffentlichen.

Löschung der Aufnahmen durch Klägerin unerheblich

Es sei darüber hinaus unerheblich gewesen, so das Landgericht, dass die Klägerin die Aufnahmen löscht, wenn sie nicht gebraucht werden. Dadurch sei die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht weniger schwer gewesen. Denn darin liege eine erhebliche Missachtung der Befugnis der Betroffenen, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu entscheiden.

Gefahr der permanenten Videoüberwachung bestand

Zudem verwies das Landgericht auf die Bedenken des Amtsgerichts München. Würde man nämlich Videoaufnahmen allein aus Gründen der Beweissicherung zulassen, so das Amtsgericht, könne dies zu einer permanenten Videoüberwachung durch jedermann führen. Damit würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufgegeben (AG München, Beschl. v. 13.08.2014 - 345 C 5551/14 -).

Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz sowie Kunsturhebergesetz

Das Landgericht sah in der Videoaufnahme durch Dashcams ferner einen Verstoß gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2015
Quelle: Landgericht Heilbronn, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Besigheim, Urteil vom 23.05.2014
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2015, Seite: 211
DAR 2015, 211
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2015, Seite: 233
ZD 2015, 233

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Kommentare (8)

 
 
Antefix schrieb am 04.03.2015

Wie schön, hier den gesunden Menschenverstand wenigstens in den Kommentaren zu lesen, wenn konservative Richterschaft sich partout weigert, mit der von NSA & Co bestimmten (unumkehrbaren) Zeit zu gehen. Unser teutsches Grundgesetz von 1949 bleibe deshalb bitte schön unangetastet, aber pragmatisch angewendet so wie die zitierten BGH-Urteile von 1995 oder gar 1955. Denn damals gab's noch keine hochauflösend überzeugenden Dashcams mit Nachtsichteigenschaften -- that's the whole problem, said the creator...

Claus schrieb am 02.03.2015

"Ich finde, der Datenschutz wird in Deutschland viel zu hoch gehalten."

Nein, wird er nicht. Den Schutz von persönlichen kann man kaum zu viel Gewicht beimessen.

Leider besteht in diesem Land das Problem, daß mir als Otto Normalverbraucher dieser eher nicht zugestanden wird (siehe beispielsweise Internetüberwachung).

Im vorliegenden Fall kam offenbar die beteiligte Behörde (Polizei) zu einem Ergebnis, welches sich nicht mit der Realität (Video) deckte. Es scheint mir so, als ob sich die Polizei die Deutungshoheit nicht aus der Hand nehmen lassen möchte.

Lassen wir uns überraschen, was passiert, wenn die Versicherungen hinter die Möglichkeiten der Autokameras kommen. Ich wäre nicht verwundert, wenn dann plötzlich der Einbau einer solchen Kamera zu Pflicht werden würde.

Magdalena schrieb am 02.03.2015

Und wieder einmal vom Elfenbeinturm des Richterwesens völlig an der Realität vorbei. Google bekommt die Erlaubnis, unsere Häuser abzufilmen und zu veröffentlichen, ohne dass wir auch nur gefragt werden müssen.

Aber wenn es darum geht, Verbrechen zu beweisen, dann geht natürlich das Persönlichkeitsrecht des Täters vor! Na denn....da gucken wir doch in Zukunft lieber, dass wir die holden Richter nicht mehr mit so ethischen Grundsatzfragen belästigen und regeln die Angelegenheiten selber!

Oliver P. schrieb am 25.02.2015

Einfache Lösung.

Aufkleber ans Auto:

Dieses KFZ ist videoüberwacht..

Rundherum .. dann kann jeder selbst bestimmern ob er sich in den Aufnahmebereich begibt oder nicht.

Wenn nicht bleibt er weit genug von mir weg und der Unfall passiert nicht.

Öffentlicher Raum darf Kamaraüberwacht sein, man muss aber auf die Überwachung hinweisen. Das Thema hatten wir schon in der Firma.

Chris antwortete am 26.02.2015

Das Problem ist allerdings dass (rein rechtlich) die Wohnung (hier unbeachtlich) und der Innenraum eines Autos nicht als öffentlicher Raum gelten.

Rüdiger Pohlen schrieb am 25.02.2015

Sehe ich auch so. Mein Eigentum wurde beschädigt / Zerstört und ich kann Beweisen, das der andere Schuld hat, darf es aber nicht, weil sein "Ego" sonst gekränkt wird ? Hallo ?

Es sind ja nun wirklich keine Aufnahmen, mit denen man nachher Hausieren geht oder jemanden Erpressen will. Wenn nichts passiert, erfährt niemand, wo man war. Und wenn etwas passiert ist, erfährt es sowieso jeder.

Ich finde, der Datenschutz wird in Deutschland viel zu hoch gehalten.

Unsere Politiker sollten mal schleunigst gegen jüngere ausgetauscht werden, die in der Lage sind, mit der Zeit zu gehen.

J. Klausing-Werner schrieb am 25.02.2015

im öffentlichen Raum werden und müssen Videofnahmen zulässig sein und werden gemacht um Straftaten aufzuklären ! Warum nicht auch in Autos oder eigenen Grundstücken. Warum dieser Unterschied in der Bewertung und Handhabung ? Sind unsere Richter überhaupt noch hängig ? Was der Staat darf, muß auch jedem anderen erlaubt sein !

Chris antwortete am 25.02.2015

Sehe ich ähnlich.

Veröffentlichung (auf Youtube und Co.) ist sowieso verboten, wenn man auch nur irgendwas sieht, was die Personen identifizierbar machen würde.

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