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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016
- 12 O 151/15 -
Einbinden des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook in Internetseite eines Onlinehändlers begründet Wettbewerbsverstoß
Unlautere geschäftliche Handlung aufgrund fehlender Information über Übermittlung der IP-Adresse an Facebook bei Nutzung des "Gefällt mir"-Buttons
Bindet ein Onlinehändler auf seiner Internetseite den "Gefällt mir"-Button von Facebook ein, ohne darüber aufzuklären, dass im Falle der Nutzung des Buttons die IP-Adresse des Betroffenen an Facebook übermittelt wird, liegt eine unlautere geschäftliche Handlung und somit ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf der Internetseite eines Onlineshops für Bekleidung befand sich der
Anspruch auf Unterlassung aufgrund Wettbewerbsverstoßes
Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzverbandes. Ihm habe nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) der Unterlassungsanspruch zugestanden. Die Nutzung des "Gefällt mir"-Buttons sei angesichts dessen, dass die Nutzer der Internetseite nicht darüber aufgeklärt wurden, dass eine Übermittlung der IP-Adresse stattfindet, als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 a UWG zu werten gewesen. Denn nach § 13 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sei die Onlineshopbetreiberin verpflichtet gewesen, ihre Nutzer über Art, Umfang, und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten zu unterrichten. Dies sei hier nicht geschehen. Ein bloßer Link zu einer Datenschutzerklärung in der Fußzeile der Webseite genüge nicht. Zudem habe keine gemäß § 12 TMG erforderliche Einwilligung der Besucher der Internetseite in die Datennutzung vorgelegen.
IP-Adressen stellen personenbezogene Daten dar
Nach Auffassung des Landgerichts stellen die
§§ 12 und 13 TMG stellen Marktverhaltensregeln dar
Bei den §§ 12 und 13 TMG handle es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG, so das Landgericht. Denn Gesetze, die die Datenerhebung betreffen, schützen nicht nur das Persönlichkeitsrecht und das informationelle Selbstbestimmungsrecht, sondern auch den Wettbewerb an sich. Da der
Übermittlung der IP-Adresse nicht gerechtfertigt
Das Landgericht vertrat darüber hinaus die Ansicht, dass die Übermittlung der IP-Adresse nicht nach § 15 TMG gerechtfertigt sei. Denn sie sei für das Funktionieren und den Betrieb des Onlinehandels nicht erforderlich. Zwar sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2016
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 364 K&R 2016, 364 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 388 MMR 2016, 388 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2016, Seite: 231 ZD 2016, 231
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Dokument-Nr. 22748
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