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Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.07.2009
- 7 Ta 126/09 -
Arbeitnehmerfoto auf Webseite des Arbeitgebers: Einwilligung zur Veröffentlichung erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ausdrücklicher Widerruf der Einwilligung erforderlich
Willigt ein Arbeitnehmer darin ein, dass ein Foto von ihm auf der Webseite des Arbeitgebers veröffentlicht wird, so erlischt die Einwilligung nicht automatisch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr ist ein ausdrücklicher Widerruf erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde während der Arbeitszeit ein
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied gegen die
Fehlende ausdrückliche Einwilligung unerheblich
Der Umstand, dass die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses beseitigt nicht Einwilligung
Die duldende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2010, Seite: 144 K&R 2010, 144
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Dokument-Nr. 13316
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