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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.12.2011
1 BvR 1248/11 -

Verlinkung zu Hersteller von Kopierschutzknacker-Software vom Recht der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt

Verweis in einem Nachrichtentext in Form eines Links ist als zusätzliche Informationsquelle anzusehen

Wird in einem redaktionellen Text im Internet ein Verweis in Form eines Links gesetzt, der direkt auf die Homepage eines Anbieters verbotener Software führt, so besteht darin nicht automatisch ein rechtlicher Verstoß. Weist der Inhalt des Textes auf die Rechtswidrigkeit des verlinkten Angebots hin, so erfüllt der Verweis lediglich die Funktion einer zusätzlichen Informationsquelle. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Die Musik- und Bildträgerhersteller legten gegen diese Entscheidung Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein, das sich der Beurteilung durch die Vorinstanz jedoch anschloss.

Im vorliegenden Fall kam es in einem Urheberrechtsstreit zur Abwägung zwischen den Rechten des geistigen Eigentums gegen die Meinungs- und Pressefreiheit. Mehrere Inhaber von Bild- und Tonträgerrechten an Musik- CDs und DVDs klagten gegen einen Verlag, der im Rahmen seines Nachrichtendienstes auf seiner Internetseite einen Link zu dem Anbieter einer Kopierschutzknacker-Software eingefügt hatte. Der Link befand sich in einem redaktionellen Beitrag über die Software "AnyDVD", einem Programm, das in der Lage ist, den Kopierschutz von DVD-Filmen zu umgehen. In dem Artikel wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Umgehung eines Kopierschutzes verboten sei. Mehrere Wörter des Artikels waren als Hyperlink ausgestaltet, von dem einer zum Internetauftritt des Unternehmens führte, das die Software AnyDVD zum Herunterladen bereitstellte.

Verlinkung von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil fest (BGH, Urteil v. 14.10.2010 - I ZR 191/08 -), dass die Inhaber der Urheberrechte zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung des § 95 a des Urheberrechtsgesetzes berechtigt seien, da sie bei ihren eigenen Bild- und Tonträgern wirksame Kopierschutzmaßnahmen verwendeten, die von der streitgegenständlichen Software umgangen werden könnten. Dieser Auffassung folgte auch das Bundesverfassungsgericht. Ein Unterlassungsanspruch stehe den Unternehmen dennoch nicht zu, da diesem das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 6 EUV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht auf freie Berichterstattung nach Art. 6 EUV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 GR-Charta und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG entgegenstehe.

Link erschließt ähnlich wie eine Fußnote lediglich zusätzliche Informationsquellen

Der Grundrechtsschutz umfasse die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten und erstrecke sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung. Der beanstandete Link gehöre in diesem Sinne zum geschützten Bereich der freien Berichterstattung. Er beschränke sich nicht auf eine bloße technische Erleichterung für den Aufruf der betreffenden Internetseite, sondern erschließe vergleichbar einer Fußnote zusätzliche Informationsquellen, in diesem Fall über das Herstellerunternehmen der Software. Links, die als Belege und ergänzende Angaben eingebettet sind, seien aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst.

Auch über "rechtswidrige Äußerungen Dritter" darf berichtet werden

Grundsätzlich dürfe auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden, berichtet werden, solange ein überwiegendes Informationsinteresse bestehe und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen mache. Ein solches überwiegendes Informationsinteresse könne auch gegeben sein, wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand habe. Es sei im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen, dass der Eingriff in die Urheberrechte durch die Setzung des Links erheblich vertieft worden wäre. Für den durchschnittlichen Internetnutzer sei es bereits aufgrund der Angabe des Namens des Herstellerunternehmens möglich gewesen, mit Hilfe von Suchmaschinen den Internetauftritt zu finden. Außerdem sei in den Beiträgen deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Downloadangebotes hingewiesen worden. Es sei rechtlich nicht bedenklich, das Setzen eines Links in einem Onlineartikel neben der Pressefreiheit auch der Meinungsfreiheit zu unterstellen. Es sei Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren. Der Inhalt der verlinkten Internetseite werde nicht schon durch die Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Musik- und Bildträgerhersteller legten Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs ein. Das Bundesverfassungsreicht stellte jedoch fest, dass der Beschwerde keine verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Es sei Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellten. Die Zivilgerichte müssten eine Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Urheber mit etwaigen konkurrierenden Grundrechtspositionen vornehmen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeiden. Ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht liege erst dann vor, wenn die Anschauung der Zivilgerichte Fehler erkennen ließe. Das Verfassungsgericht konnte im vorliegenden Fall jedoch jeder Ausführung des Bundesgerichtshofs folgen und sah daher keinen Anlass zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (vt/st)

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