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Amtsgericht München, Urteil vom 18.10.2012
- 423 C 14869/12 -
Schadensersatzanspruch bei Abbruch von Vertragsverhandlungen nur bei Sicherstellung des Vertragsschlusses durch den Abbrechenden
Verstoß gegen allgemeines Gleichbehandlungsgesetz nur bei Benachteiligungen aus Gründen der Weltanschauung
Es kann dahinstehen, ob jemand eine Wohnung nicht vermietet bekam, weil er Gewerkschaftsangehöriger ist. Auch unterstellt, dies wäre so gewesen, liegt darin kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Verboten sind nach diesem Gesetz Benachteiligungen aus Gründen der Weltanschauung. Die Gewerkschaftszugehörigkeit betrifft nur einen Teilaspekt des Lebens und ist daher keine Weltanschauung. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Münchnerin und ihr Mann suchten im August 2011 eine Wohnung. Sie wurden auch fündig. Im Rahmen der anschließenden
Ehepaar wirft Vermieterin Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgestez vor
Ende September 2011 bekamen sie mitgeteilt, dass sie die Wohnung nun doch nicht erhalten. Daraufhin machten sie Schadenersatzansprüche geltend. Schließlich sei der Eindruck erweckt worden, dass der Abschluss des Mietvertrags nur noch eine Formsache sei. Außerdem habe sie die Wohnung wahrscheinlich deshalb nicht erhalten, weil die Ehefrau in der
Vermieterin bestreitet Vermutungen des Ehepaars
Sie hätten ihre alte Wohnung geräumt und die dort befindliche Einbauküche 50 % unter Marktpreis verkaufen müssen. Dadurch sei ihnen ein Schaden in Höhe von 2500 Euro entstanden. Da sie schnell eine
Vertragsschluss wurde nicht sicher in Aussicht gestellt
Das Amtsgericht München wies die Klage mit der Begründung ab: Dem Ehepaar stehe kein Anspruch auf
Abbruch der Vertragsverhandlungen aufgrund Gewerkschaftszugehörigkeit fraglich
Es bestehe auch keine Schadensersatzverpflichtung aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Unklar sei schon, ob tatsächlich wegen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 15412
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