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Amtsgericht Fürth, Urteil vom 17.10.2006
- 310 C 1727/06 -
Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten rechtfertigen keine Mietminderung
Sanierungsarbeiten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko
Sanierungsarbeiten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Kommt es daher im Rahmen solcher Arbeiten zu Beeinträchtigungen der Wohnqualität, so rechtfertigt dies keine Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Fürth hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die
Recht zur Mietminderung aufgrund der Bauarbeiten bestand nicht
Das Amtsgericht Fürth entschied gegen die
Keine unmittelbare Gebrauchsbeeinträchtigung bei Verschlechterung der Aussicht
Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle eine
Lichteinfall begründet kein Mietmangel
Weiterhin sei in dem
Erhebliche Gebrauchsminderung durch Staubentwicklung lag nicht vor
Das Gericht sah in der
Lärmbeeinträchtigungen können Minderungsrecht rechtfertigen
Eine Lärmbeeinträchtigung könne nach Ansicht des Gerichts einen Mangel der Mietsache darstellen. Denn Lärm sei geeignet, den
Lärmbelästigungen aufgrund Sanierungsarbeiten begründeten kein Minderungsrecht
Aus Sicht des Gerichts habe im vorliegenden Fall die Lärmbelästigungen durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2013
Quelle: Amtsgericht Fürth, ra-online (zt/WuM 2007, 317/rb)
- Üblicher vorübergehend erhöhter Verkehrslärm stellt für eine Wohnung innerhalb eines Stadtzentrums keinen Mietmangel dar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 152/12]) - Vorhersehbarer Baulärm berechtigt nicht zur Mietminderung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2012
[Aktenzeichen: 63 S 206/11])
Jahrgang: 2007, Seite: 317 WuM 2007, 317
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Dokument-Nr. 14530
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