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Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2012
- 63 S 206/11 -
Vorhersehbarer Baulärm berechtigt nicht zur Mietminderung
Mit Bauarbeiten ist unter Umständen auch nachts und sonntags zu rechnen
Werden die Mieter auf eventuelle Baumaßnahmen vor Vertragsschluss hingewiesen, so ist ihr Minderungsrecht aufgrund der Bauarbeiten ausgeschlossen. Bei verkehrswichtigen Baumaßnahmen muss auch mit Nacht- und Sonntagsarbeit gerechnet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte aufgrund von Lärmbeeinträchtigungen ihre
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden
Nichtwissen um die Nacht- und Sonntagsarbeit unerheblich
Das Landgericht teilte nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass werktags nur mit Arbeiten tagsüber zu rechnen sei. Während mit Arbeiten in den Nachtstunden und an Sonntagen nicht zu rechnen sei. Zu beachten sei nämlich gewesen, dass die Vermieterin die
Detaillierte Mitteilung der einzelnen Baumaßnahmen nicht erforderlich
Es komme nach Ansicht des Landgerichts auch nicht darauf an, dass die Arbeiten im Einzelnen von der Vermieterin nicht mitgeteilt worden sind. Sie sei dazu gar nicht in der Lage gewesen, weil sie selbst nicht Bauherrin der Arbeiten war. Entscheidend sei vielmehr, dass der Mieter bei der Anmietung weiß, dass und in groben Zügen auch welche Art von Beeinträchtigungen auf ihn zukommen. Beim Eintritt dieser Nachteile erweise sich die Wohnung deshalb nicht als mangelhaft.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 15.03.2011
[Aktenzeichen: 5 C 587/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 278 IMR 2012, 278
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Dokument-Nr. 14710
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