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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.12.2015
29 C 3128/14 (21) -

Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung: Kein außergewöhnlicher Umstand bei betriebs­wirtschaftlicher Entscheidung eines Flugzeugtauschs

Planmäßiger Flug hätte ohne Verspätung durchgeführt werden können

Beruht eine Flugverspätung darauf, dass die Fluggesellschaft sich entscheidet, Flugzeuge auszutauschen, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO ist darin nicht zu sehen, wenn der planmäßige Flug ohne Verspätung hätte durchgeführt werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Frankfurt am Main nach Hanoi kam im Oktober 2013 um einen Tag verspätet am Zielort an. Grund dafür war, dass sich die Fluggesellschaft zu einem Flugzeugtausch entschieden hatte. Das Flugzeug, das für den Flug von Frankfurt am Main nach Saigon eingeplant war, wurde von mehreren Blitzen getroffen. Dies machte eine zweitägige Reparatur erforderlich. Die Fluggesellschaft setzte daher die ursprünglich für den Flug nach Hanoi eingeplante Maschine für den Flug nach Saigon ein. Da die Fluggesellschaft zudem jeweils nur ein Flugzeug für die Strecke von Frankfurt am Main nach Saigon bzw. Hanoi verwendete, standen keine Ersatzmaschinen zur Verfügung. Zwei von der Flugverspätung betroffene Fluggäste klagten nachfolgend auf Ausgleichszahlungen sowie Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren.

Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugverspätung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe nach Art. 7 Abs. 1 FluggastVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zugestanden. Auf einen außergewöhnlichen Umstand habe sich die Fluggesellschaft nicht berufen können.

Außergewöhnlicher Umstand aufgrund Beschädigung durch Blitzeinschläge

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass Beschädigungen eines Flugzeuges aufgrund von Blitzeinschlägen außergewöhnliche Umstände darstellen können, da diese nicht vorhersehbar seien. Die Verspätung des Flugs nach Hanoi sei aber nicht auf die Blitzeinschläge zurückzuführen gewesen.

Kein außergewöhnlicher Umstand bei betriebswirtschaftlicher Entscheidung eines Flugzeugtauschs

Die Flugverspätung habe nach Ansicht des Amtsgerichts auf der betriebswirtschaftlichen Entscheidung der Fluggesellschaft beruht, das planmäßig für den Flug nach Hanoi vorgesehene Flugzeug für den Flug nach Saigon einzusetzen. Der planmäßige Flug hätte trotz der Blitzeinschläge ohne Verspätung durchgeführt werden können.

Kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren

Den Klägern habe nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren zugestanden. Denn die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei angesichts dessen, dass die Kläger bereits zuvor ein auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach der FluggastVO spezialisierte Inkassounternehmen mit der außergerichtlichen Vertretung betraut haben, nicht erforderlich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2016, 31/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2016, Seite: 31
RRa 2016, 31

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Dokument-Nr.: 22392 Dokument-Nr. 22392

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