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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 24.07.2012
425 C 4188/12 -

Sturz aufgrund eines nachbarlichen Osternestes im Treppenhaus begründet Haftung des Nachbarn

Sturz trotz Kenntnis des Nestes führt zur Annahme eines Mitverschuldens

Stürzt ein Mieter über ein vom Nachbarn im Treppenhaus aufgestelltes Osternest, so muss der Nachbar für die Unfallfolgen haften. War dem Mieter aber die Existenz des Osternestes seit Wochen bekannt, ist ihm ein hälftiges Mitverschulden an dem Sturz anzulasten. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Mieterin stolperte Ende März 2012 über ein Osternest im Treppenhaus. Dieses wurde Anfang März von den Nachbarn im Treppenhaus aufgestellt. In der Vergangenheit kam es des Öfteren zu Streitigkeiten zwischen den Mietern. Das kranzförmige Osternest hatte einen Durchmesser von etwa 30 cm und eine Höhe von 24 cm. Es verkürzte den Treppendurchgang auf 64 cm. Aufgrund des Sturzes erlitt die Mieterin im Bereich des Knöchels eine 2 cm lange oberflächliche Hautabschürfung mit umgebender leichter Schwellung sowie eine Hautrötung. Zudem wurde ihre Strumpfhose zerrissen. Sie behauptete ferner, durch den Sturz sei ihre Arbeitsfähigkeit zu 35 % eingeschränkt gewesen. Sie verlangte daher Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Mieterin hatte Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden. Denn die Nachbarn haben durch das Aufstellen des Osternestes im Treppenhaus ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Osternest stellte Gefahrenquelle dar

Durch das Aufstellen des Osternestes haben die Nachbarn aus Sicht des Gerichts eine Gefahrenquelle geschaffen. Denn jeder Gegenstand der im Treppenhaus auf dem Boden liegt, stelle eine potentielle Stolperfalle dar. Gerade in Notsituationen, wie bei einem Brand, können dort abgestellte Gegenstände zu einer Gefahr werden. Daher sei das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus regelmäßig verboten. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Wohnungen gefahrlos erreicht und verlassen werden können.

Schmerzensgeld von 100 € angemessen

Für das Gericht war es nicht nachvollziehbar, weshalb die Verletzungen der Mieterin ihre Arbeitsfähigkeit als Hausfrau zu 35 % einschränkte. Dies könne lediglich auf eine besondere Empfindlichkeit zurück zu führen sein. Eine solche sei aber unbeachtlich. Das Gericht hielt daher die Zahlung eines Schmerzensgelds von 100 € für angemessen. Das von der Mieterin verlangte Schmerzensgeld von 850 € sei angesichts der bagatellartigen Verletzung deutlich überhöht gewesen.

Mieterin war Mitverschulden anzulasten

Der Mieterin sei zudem nach Auffassung des Amtsgerichts ein Mitverschulden von 50 % an dem Unfall anzulasten gewesen. Sie habe selbst fahrlässig gehandelt, indem sie die ihr in eigener Angelegenheit obliegende Sorgfalt nicht beachtete. Der Sturz sei für sie vorhersehbar und daher vermeidbar gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass kein überraschendes und neues Hindernis vorlag. Vielmehr habe die Mieterin vor dem Unfallzeitpunkt das Osternest bereits mehrmals täglich unfallfrei passiert. Ihr sei daher die Existenz des Nestes durch wochenlange Wahrnehmung bekannt gewesen. Dazu sei gekommen, dass sie sich ganz bewusst über die Existenz des Nestes ärgerte und sogar darüber nachdachte, deshalb gegen die Nachbarn zu klagen. Aufgrund des hälftigen Mitverschuldens reduzierte sich das Schmerzensgeld auf 50 €.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Nachbarrecht | Schadensersatzrecht

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Kommentare (2)

 
 
M..Frank schrieb am 23.04.2014

Manchmal frage ich mich wirklich, mit welchen Bagatelldingen wir doch unsere Gerichte beschäftigen. Gibt es eigentlich keine aussergerichtlichen Möglichkeiten, solche Nachbarschaftsstreitigkeiten zu befrieden?

Feodora schrieb am 17.04.2014

Im Treppenhaus darf gar nichts stehen.

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