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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2013
- 13 K 2046/13 -
Lärm durch Außenspielbereich einer Kindertagesstätte im Wohngebiet ist von Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen
Eilantrag gegen Bau von Kindertagesstätten erfolglos
Der durch die Nutzung des Außenspielbereichs einer Kindertagesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos. Deshalb ist gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Außenspielbereich von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich sieben Anwohner (Antragsteller) mit einem Eilantrag gegen den Bau von zwei Kindertagesstätten für insgesamt 80
Kindertagesstätten verstoßen weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot
Dem ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt. Im allgemeinen
An- und Abfahrtsverkehr kann nicht als gebietsunverträglich angesehen werden
Auch die Größe ihres betrieblichen Einzugsbereichs beschränke sich angesichts des nunmehr bestehenden Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz in einer
Unvermeidbarer Lärm spielender Kinder stellt regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs der Kindertagesstätten entstehenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Benachbarte Kindertagesstätte stellt für Anwohner keine unzumutbare Beeinträchtigung dar
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17.12.2012
[Aktenzeichen: 2 L 1648/12]) - Keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für Anwohner durch Lärm aus Kindertagesstätte
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: 1 EO 560/10 und 1 EO 691/10]) - Nachbarn müssen Lärm eines Kinderspielplatzes hinnehmen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, sonstiges vom 16.05.2012
[Aktenzeichen: 8 A 10042/12.OVG])
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Dokument-Nr. 16603
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