alle Urteile, veröffentlicht am 17.09.2024
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2024
- 5 A 1216/22 -
Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz - Weiterhin keine Revision zugelassen
OVG hilft Beschwerde der AfD über Nichtzulassung der Revision nicht ab
Nach seinem Urteil zur Rechtmäßigkeit der Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch nach einer Prüfung keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
In den Verfahren der „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihrer Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, hatte das Oberverwaltungsgericht gegen seine Urteile vom 13.05.2024keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien. Insbesondere bestehe keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt seien.... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021
- 10 AZR 261/20 -
Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens für Zeitungszusteller wegen Dauernachtarbeit
Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags
Für das Austragen von Zeitungen in Dauernachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens gemäß § 6 Abs. 5 AZG angemessen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit rechtfertigt keine Reduzierung des Zuschlags. Insofern geht der Gesundheitsschutz der Zeitungszusteller vor. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2019 eine Zeitungszustellerin vor dem Arbeitsgericht Paderborn gegen ihre Arbeitgeberin auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlag. Die Klägerin arbeitete an allen Werktagen mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 1.30 Uhr und 6 Uhr. Die Beklagte gewährte ihr dafür einen Zuschlag in Höhe von 10 %. Die Klägerin wollte aber weitere 20 %. Sowohl... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2024
- 5 L 2333/24.F -
Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Rüstungsexporte nach Israel ab
Rüstungsexporte nach Israel stellen keine Willkür gegenüber den Antragstellern dar
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat einen Eilantrag von fünf palästinensischen Antragstellern aus Gaza gegen die deutschen Unternehmen erteilten Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel abgelehnt.
Die Antragsteller sind Palästinenser aus Gaza und werden durch diverse Menschenrechtsorganisationen unterstützt. Mit ihrem Eilantrag wenden sie sich gegen die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilten und noch nicht ausgeschöpften Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel oder zur Nutzung durch die israelischen Streitkräfte. Sie machen... Lesen Sie mehr
Werbung
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2022
- 3 StR 206/22 -
Einfuhr von Betäubungsmitteln: Grenze der nicht geringen Menge liegt bei Bromdimethoxyphenethylamin bei einem Gramm
Grenzwert ergibt sich aus Vergleich mit Mescalin
Bei der Strafbarkeit wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge für 2C-B (Bromdimethoxyphenethylamin, BDMPEA) bei einem Gramm. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit Mescalin. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter im März 2022 vom Landgericht Kleve unter anderem wegen unerlaubten Einfuhrs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es ging dabei unter anderem um 139 Gramm 2C-B in Pillenform. Der Angeklagte legte gegen die Verurteilung Revision ein mit der Begründung, der Grenzwert der... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2024
- OVG 3 S 103/24 -
Landtagswahl Brandenburg: Kein Anspruch des FDP-Spitzenkandidaten auf Teilnahme an der Sendung "rbb24 - Ihre Wahl: Der Kandidatencheck"
FDP ist nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschwerdeverfahren des FDP-Landesverbandes Brandenburg einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, wonach der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) nicht verpflichtet ist, den FDP-Spitzenkandidaten zu der Sendung "rbb 24 - Ihre Wahl: Der Kandidatencheck" am 17. September 2024 einzuladen.
Nach dem der Sendung zugrunde liegenden redaktionellen Konzept dürfen nur Spitzenkandidatinnen und -kandidaten von Parteien an der Sendung teilnehmen, die entweder bereits im Landtag vertreten sind oder Umfragen zufolge bei der Landtagswahl mehr als 5 % der Stimmen erhalten. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Die redaktionelle Gestaltung der Sendung... Lesen Sie mehr