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Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 17.02.1988
- 3 C 551/87 -
Mäuseplage und Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigen eine Mietminderung in Höhe von 10 und 15 Prozent
Mäusedreck, angeknabberte Vorratstüten und fehlendes Warmwasser über mehrere Monate stellen einen Mangel der Mietsache dar
Eine Mäuseplage gilt als Mangel der Mietsache und begründet einen Mietminderungsanspruch. Befindet sich das Mietobjekt jedoch auf dem Land in der Nachbarschaft einer Schweinezucht, so hat der Mieter nicht den gleichen Minderungsanspruch wie der Mieter einer Stadtwohnung. Das Vorkommen von Mäusen auf dem Lande ist anders als in einer Stadtwohnung nicht vermeidbar. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Mietkostenminderung, die die
Mieter verlangen Mietminderung für Mäuseplage
Die
Lage des Mietobjekts ist bei der Bemessung der Mietminderung zu berücksichtigen
Das Amtsgericht Rendsburg hielt die Klage nur teilweise für begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass in dem Haus eine erhebliche Mäuseplage bestanden habe. Die in diesem Fall angehörten Zeugen hätten berichtet, Mäusedreck und angeknabberte Vorratstüten entdeckt zu haben. Außerdem hätten sie bei den Beklagten einen Eimer mit 15 toten Mäusen gesehen.
Amtsgericht Rendsburg spricht 10 % Mietminderung für Mäuseplage zu
Die Mäuseplage stelle einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 537 BGB dar und berechtige die Beklagten zu einer Minderung in Höhe von 10 Prozent. Eine höhere
15 % Mietminderung für Ausfall der Warmwasserversorgung
Eine weitere Minderung sei für den Ausfall der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rendsburg (vt/st)
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Jahrgang: 1989, Seite: 284 WuM 1989, 284
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Dokument-Nr. 13210
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