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Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 06.05.1988
- 44 C 57/88 -
Wäschewaschen: Mietminderung bei Entzug von Gemeinschaftswaschmaschinen und Gemeinschaftswäschetrocknern
Mietminderungshöhe bemisst anhand des zusätzlichen Zeitaufwands des Wäschewaschens außer Haus
Entzieht der Vermieter dem Mieter die Nutzung einer im Keller befindlichen Waschmaschine und eines Wäschetrockners, so kann er Mieter die Miete um 10 % mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein
Amtsgericht Osnabrück sieht Mietmangel
Zu Recht. Das Amtsgericht Osnabrück sah im Fehlen der
Auch wenn die Nutzung der Waschmöglichkeiten nicht ausdrücklich im schriftlichen Mietvertrag geregelt worden sei, so sei die Bereitstellung der Waschgeräte doch immerhin aufgrund einer einverständlichen Regelung - also mithin durch Vertrag - erfolgt, stellte das Gericht fest.
Vermieter musste Waschmöglichkeit erhalten
Demnach sei es Pflicht des Vermieters gewesen, die Nutzungsmöglichkeit zum Waschen zu erhalten. Es sei hier im Übrigen unerheblich, ob jeder Waschgang mit 2,- DM berechnet werde oder im Nachhinein auf die
Zeitaufwand für Höhe der Mietminderung ausschlaggebend
Bezüglich der Höhe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (zt/WM 1990, S. 147/pt)
Jahrgang: 1990, Seite: 147 WuM 1990, 147
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Dokument-Nr. 11858
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