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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17.12.2012
2 L 1648/12 -

Benachbarte Kindertagesstätte stellt für Anwohner keine unzumutbare Beeinträchtigung dar

Verkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Anlieger ausreichend

Der Bau einer Kindertagesstätte am Ende einer Sackgasse und der damit möglicherweise einhergehende Hol- und Bringverkehr stellt für die Anwohner der Straße kein unzumutbare Beeinträchtigung dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall machten die Anwohner der Elzstraße - einer nur ca. 4,60 m breiten Sackgasse - in Köln-Sülz geltend, dass die am Ende der Straße geplante Kindertagesstätte mit vier Gruppen wegen des zu erwartenden Hol- und Bringverkehrs zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führe.

Im Wendehammer angeordnetes absolutes Halteverbot soll motorisierten Hol- und Bringverkehr unterbinden

Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht Köln jedoch nicht. Es sei nicht damit zu rechnen, dass es zu den von den Antragstellern befürchteten Belästigungen oder Störungen komme. Im Wendehammer am Ende der Elzstraße sei ein absolutes Halteverbot angeordnet. Zudem sei in der Baugenehmigung im Interesse der Anwohner bestimmt, dass eine Hinweisbeschilderung im Einmündungsbereich der Elzstraße zu installieren sei, die darauf hinweise, dass im Wendehammerbereich keine Haltemöglichkeit für den Hol- und Bringverkehr zur Kindertagesstätte bestehe. Die Stadt dürfe davon ausgehen, dass sich die Eltern der Kindergartenkinder rechtstreu verhalten und die Elzstraße nicht für den (motorisierten) Hol- und Bringverkehr benutzen werden. Sollte es dennoch tatsächlich zu den von den Anwohnern befürchteten erheblichen Belästigungen kommen, wäre die Stadt gehalten, weitere und schärfere verkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Anlieger zu ergreifen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 14984 Dokument-Nr. 14984

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