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Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 08.12.2015
- 3 K 3564/13 -
Brandenburgische Regelung zur polizeilichen Kennzeichnungspflicht verfassungsgemäß
Kein Verstoß gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Polizeivollzugsbeamten
Die brandenburgische Regelung zur Kennzeichnungspflicht der Polizeivollzugsbeamten ist verfassungsgemäß. Durch die Regelung werden die Polizeivollzugsbeamten nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine
Kein Anspruch auf Befreiung von polizeilicher Kennzeichnungspflicht
Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied gegen die klägerische
Keine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße § 9 Abs. 2 BbgPolG nicht gegen Grundrechte. Insbesondere liege keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor. Zwar greife die Regelung in den Schutzbereich ein. Denn grundsätzlich dürfe jeder selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt.
Kennzeichnungspflicht verfolgt legitime Zwecke
Die Regelung zur
Erforderlichkeit der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht
Das Verwaltungsgericht hielt die gesetzlich geregelte
Gewährleistung des Schutzbedürfnisses der Polizeibeamten
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22764
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