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Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 08.12.2015
3 K 3564/13 -

Brandenburgische Regelung zur polizeilichen Kenn­zeichnungs­pflicht verfassungsgemäß

Kein Verstoß gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Polizei­vollzugs­beamten

Die brandenburgische Regelung zur Kenn­zeichnungs­pflicht der Polizei­vollzugs­beamten ist verfassungsgemäß. Durch die Regelung werden die Polizei­vollzugs­beamten nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Polizeibeamtin, welche am Flughafen Schönefeld als Vollzugspolizistin tätig war, im April 2013 die Befreiung von der polizeilichen Kennzeichnungspflicht. Geregelt ist diese in § 9 Abs. 2 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG). Danach müssen Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Beim Einsatz geschlossener Einheiten wird das Namensschild aber durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. Die Polizeibeamtin hielt die Regelung für verfassungswidrig, da dadurch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde. Da ihr Dienstherr eine andere Auffassung vertrat und daher ihren Antrag ablehnte, erhob die Polizeibeamtin Klage.

Kein Anspruch auf Befreiung von polizeilicher Kennzeichnungspflicht

Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied gegen die klägerische Polizeibeamtin. Ihr habe kein Anspruch auf Befreiung von der polizeilichen Kennzeichnungspflicht zugestanden. Die entsprechende Regelung im Polizeigesetz des Landes Brandenburg sei nicht verfassungswidrig.

Keine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße § 9 Abs. 2 BbgPolG nicht gegen Grundrechte. Insbesondere liege keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor. Zwar greife die Regelung in den Schutzbereich ein. Denn grundsätzlich dürfe jeder selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt.

Kennzeichnungspflicht verfolgt legitime Zwecke

Die Regelung zur Kennzeichnungspflicht verfolge legitime Zwecke, so das Verwaltungsgericht. Es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an einer transparenten staatlichen Verwaltung. Durch die Identifizierbarkeit solle das polizeiliche Handeln kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert werden. Die Polizeibeamten sollen den Bürgern nicht als anonymer Teil einer uniformierten Berufsgruppe entgegen treten. Die Kennzeichnungspflicht diene somit dem Prinzip des Rechtsstaates, der Kontrollierbarkeit der staatlichen Macht und dem effektiven Rechtsschutz.

Erforderlichkeit der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht

Das Verwaltungsgericht hielt die gesetzlich geregelte Kennzeichnungspflicht zudem für erforderlich. Denn ein freiwilliges Tragen von Namen und Kennzeichen könne dazu führen, dass nur die ohnehin besonders engagierten und verantwortungsvoll handelnden Polizeibeamten zur besseren Kommunikation mit den Bürgern von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Dagegen sei nicht auszuschließen, dass bei Einsätzen geschlossener Einheiten Polizeibeamte aufgrund negativer Vorerfahrungen nicht bereit wären, sich freiwillig einer Kennzeichnung zur Identitätsfeststellung zu unterwerfen.

Gewährleistung des Schutzbedürfnisses der Polizeibeamten

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Kennzeichnungspflicht darüber hinaus für die Polizeibeamten zumutbar. Zwar sei das Schutzbedürfnis der Polizeibeamten und ihrer Angehörigen zu beachten. So könne durchaus die Gefahr bestehen, dass polizeikritische oder kriminelle Personen willkürliche oder falsche Anschuldigungen erheben oder mit Hilfe weiterer öffentlich zugänglicher Quellen Privatanschriften ermitteln, um die Polizeibeamten oder deren Angehörige zu bedrohen oder anzugreifen. Diesem Schutzbedürfnis sei der Gesetzgeber aber durch die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 BbgPolG gerecht geworden. Nach dieser Vorschrift gelte die Kennzeichnungspflicht nicht, wenn schutzwürdige Belange des Polizeibeamten entgegenstehen. Dadurch werde das Gefahrenpotential für die Polizeibeamten begrenzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (1)

 
 
Armin schrieb am 17.06.2016

Die einzige Unverschämtheit ist die zum Schluß zitierte Ausnahmeregelung. Auch die Klage ist eine Unverschämtheit. Aber was will man von verlogenen und gewaltätigen Amtsträgern auch anderes erwarten ...

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