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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2018
- OVG 4 B 3.17 und OVG 4 B 4.17 -
Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern nicht zu beanstanden
Neuregelung im Polizeigesetz Brandenburg soll größeren Transparenz schaffen und schnellere Aufklärung bei eventuellen Pflichtverletzungen ermöglichen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern bestätigt.
Seit dem 1. Januar 2013 sind die Polizeivollzugsbediensteten im Land Brandenburg verpflichtet, Namensschilder auf ihrer Dienstuniform zu tragen. Bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen
Ihre Klagen hatte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteilen vom 8. Dezember 2015 abgewiesen.
Mit Beruf verbundene Gefährdungen werden durch Namensschild lediglich erweitert, aber nicht neu begründet
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen zurück. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung im Polizeigesetz Brandenburg die Ziele verfolgt, eine größeren Transparenz und Bürgernähe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Verfassungsbeschwerden gegen Kennzeichnungspflicht für Brandenburgische Polizisten unzulässig
(Verfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2014
[Aktenzeichen: VfGBbg 50/13 und VfGBbg 51/13]) - Polizisten-Namensschilder: Kennzeichnung von Polizeibeamten nicht mitbestimmungspflichtig
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16.11.2011
[Aktenzeichen: VG 60 K 9.11])
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Dokument-Nr. 26402
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