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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2018
OVG 4 B 3.17 und OVG 4 B 4.17 -

Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern nicht zu beanstanden

Neuregelung im Polizeigesetz Brandenburg soll größeren Transparenz schaffen und schnellere Aufklärung bei eventuellen Pflichtverletzungen ermöglichen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern bestätigt.

Seit dem 1. Januar 2013 sind die Polizeivollzugsbediensteten im Land Brandenburg verpflichtet, Namensschilder auf ihrer Dienstuniform zu tragen. Bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung (Nummerierung) ersetzt. Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister, befürchten, dass sie durch die namentliche Kennzeichnung auch für Dritte identifizierbar seien und verstärkt Belästigungen und Nachstellungen ausgesetzt würden.

Ihre Klagen hatte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteilen vom 8. Dezember 2015 abgewiesen.

Mit Beruf verbundene Gefährdungen werden durch Namensschild lediglich erweitert, aber nicht neu begründet

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen zurück. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung im Polizeigesetz Brandenburg die Ziele verfolgt, eine größeren Transparenz und Bürgernähe der Polizei zu schaffen und eine schnellere und bessere Aufklärbarkeit bei eventuellen Pflichtverletzungen zu ermöglichen. Hierbei habe er die Befürchtungen der Polizeibeamten berücksichtigt und Ausnahmen von der namentlichen Kennzeichnung bei besonderen Gefährdungen zugelassen. Jeder Polizeibeamte wisse zudem bereits bei seiner Entscheidung für den Beruf, dass hiermit gewisse Gefährdungen verbunden seien. Diese würden durch ein Namensschild lediglich erweitert, aber nicht neu begründet. Schon vor der gesetzlichen Neuregelung habe es eine Pflicht zur Legitimierung gegeben, wodurch der Name des betroffenen Beamten bekannt werden konnte. Ein identifizierbarer Polizeibeamter unterscheide sich aber nicht wesentlich von Revierpolizisten oder anderen Berufsgruppen wie z.B. von Staatsanwälten, Richtern, Bediensteten der Jugend- oder Ordnungsämter oder Jobcenter, die ihren Namen ebenfalls nicht verbergen und vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sein können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
der butt schrieb am 07.09.2018

völlig korrekt anonymisierte gewalt ist eher eine strafrechtrelevante angelegenheit als eine staatlich haltbare funktion der rechtsausübung.

beruft sich die justiz schon genüg auf anonyme gewalt..der gesetzgeber.

Ihr Name schrieb am 06.09.2018

Witz des Tages: Beamte im öffentlichen Dienst, maximal gepampert durch den Steuerzahler, wollen ihre im Namen der Gesellschaft privilegierten Handlungen nicht mit ihren Namen in Verbindung bringen lassen.

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