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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 11.05.2017
- 12 U 7/17 -
Baumkontrolle und Verkehrssicherungspflicht: Zur Haftung privater Baumbesitzer bei herabfallenden Ästen
Privatleute müssen nur in angemessenen zeitlichen Abständen gründliche äußere Sichtprüfung von Bäumen durchführen
Auch von Bäumen können Gefahren ausgehen. Als Eigentümer eines Baumes muss man daher darauf achten, dass niemand zu Schaden kommt. Anders als Gemeinde und Städte, die verpflichtet sind, Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal zu überprüfen, sind die Anforderungen für Privatleute deutlich geringer. Diese müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Frau ihr
Gutachten belegt Anzeichen für mögliche Instabilität
Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war. Sie argumentierte, dass die Hausverwaltung den
Eigentümer muss grundsätzlich vom Baum ausgehende Gefahren unterbinden
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies anders und bestätigte die Klageabweisung der ersten Instanz. Zwar müsse der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem
Gründliche Sichtprüfung auf für Laien erkennbare Probleme ausreichend
Von Gemeinden und Städten sei zu erwarten, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren ließen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorlägen, die eine nähere Untersuchung der
Instabilität der Rotbuche war für Laien nicht erkennbar
Vorliegend sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher kein Vorwurf zu machen. Die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen, so das Gericht. Die Frau nahm nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts ihre Berufung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Herabfallender Ast beschädigt Pkw - Stadt haftet wegen unzureichender Baumkontrolle und Verletzung der Verkehrssicherungspflichten
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.10.2014
[Aktenzeichen: 11 U 57/13]) - Privater Waldbesitzer haftet nicht für Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden Ast
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2012
[Aktenzeichen: VI ZR 311/11]) - Bei fehlender Erkennbarkeit einer Baumschädigung durch Kontrolle besteht kein Schadensersatzanspruch wegen herabfallenden Astes
(Landgericht Wuppertal, Urteil vom 13.06.2023
[Aktenzeichen: 4 O 3/22])
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Dokument-Nr. 24450
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