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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2012
- VI ZR 311/11 -
Privater Waldbesitzer haftet nicht für Verletzung eines Spaziergängers durch herabstürzenden Ast
Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr
Ein privater Waldbesitzer muss zwar das Betreten seines Waldes dulden, ihm erwachsen hieraus jedoch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten. Die Benutzung des Waldes geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Wird ein Waldbesucher beispielsweise durch einen herabfallenden Ast verletzt, kann der Waldbesitzer hierfür nicht haftbar gemacht werden. Er haftet nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Als die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls im Juli 2006 bei sehr warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück der Beklagten zu 1 ging, brach von einer circa 5 m neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf. Sie erlitt eine schwere Hirnschädigung. Der Beklagte zu 2 ist Diplom-Forstwirt und bei der Beklagten zu 1 für den Bereich des Waldgrundstücks zuständig.
LG: Privater Waldbesitzer ist zumindest eingeschränkt verkehrssicherungspflichtig
Das Landgericht Saarbrücken wies die daraufhin von der Frau erhobene Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Saarländische Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Nach seiner Auffassung ist auch ein privater Waldbesitzer, der weiß, dass sein
BGH: Privater Waldbesitzer haftet nur für wald-atypische Gefahren
Auf die Revisionen der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat eine
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG)
§ 25 - Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. […]
[…]
(5) Die Benutzung des Waldes erfolgt
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Bundeswaldgesetz
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2010
[Aktenzeichen: 12 O 271/06] - Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.11.2011
[Aktenzeichen: 1 U 177/10-46]
Jahrgang: 2013, Seite: 164 DÖV 2013, 164 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 258 JuS 2013, 258 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1410 MDR 2012, 1410 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 48 NJW 2013, 48 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2012, Seite: 714, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2012, 714 (Rainer Heß und Michael Burmann)
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Dokument-Nr. 14274
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