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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 13.06.2023
4 O 3/22 -

Bei fehlender Erkennbarkeit einer Baumschädigung durch Kontrolle besteht kein Schadens­ersatz­anspruch wegen herabfallenden Astes

Unterlassene Kontrolle nicht Ursächlich für Schadensfall

Unterlässt ein Grund­stücks­eigentümer die erforderliche Kontrolle eines Baumes, so haftet er dann nicht für den durch einen herabfallenden Ast entstandenen Schaden, wenn die Schädigung des Baums durch eine Kontrolle nicht erkennbar war. In diesem Fall fehlt es an der Ursächlichkeit der Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung und dem Schadensfall. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 fiel der Ast eines am Straßenrand stehenden Baumes auf ein Fahrzeug und verursachte dadurch Schäden in Höhe von über 6.000 €. Es stellte sich heraus, dass der Baum geschädigt war und die Grundstückseigentümerin den Baum nicht auf Schäden geprüft hatte. Der Fahrzeughalter erhob daher Klage auf Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Wuppertal entschied gegen den Kläger. Ihm stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn er habe nicht nachweisen können, dass die unterlassene Sichtkontrolle zu einer Entdeckung der Baumschädigung geführt hätte. Damit fehle es an der Ursächlichkeit der Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem eingetreten Schaden. Wurde ein Baum nicht oder nicht ordnungsgemäß kontrolliert, sei dies für den Unfall nur dann ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr hätte führen können. Dies sei vom Kläger darzulegen und zu beweisen. Schädigungen am Baum können auch bei regelmäßiger Kontrolle unbemerkt bleiben.

Keine Beauftragung eines Sachverständigen

Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage der Erkennbarkeit der Schädigung sei nicht mehr möglich, so das Landgericht, da der Baum zwischenzeitlich gefällt wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2023
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 33160 Dokument-Nr. 33160

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