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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 22.05.2013
31 Wx 55/13 -

Wer "sich bis zu meinem Tod um mich kümmert", erbt: Fehlende Benennung einer konkreten Person macht eine Erbeinsetzung unwirksam

Erblasser verband Erbeinsetzung mit dem Begriff des "Kümmern"

Setzt ein Erblasser denjenigen als Erbe ein, der "sich bis zu [seinem] Tode um [ihn] kümmert", so ist dies unwirksam. Denn der Begriff des "Kümmern" ist so vage, dass sich aus dem Testament nicht ergibt, wer konkret die Zuwendung erhalten soll. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein 79-jähriger Mann verstorben war, brannte ein Streit zwischen den Hinterbliebenen auf, wer das Wohnhaus erhält. Hintergrund dessen war, dass im Testament des Erblassers folgende Bestimmung enthalten war: "Das Haus und meine Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümert". Es war nun streitig, wer in welchem Umfang sich um den Erblasser "gekümmert" hatte.

Erbeinsetzung war unwirksam

Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass die Erbeinsetzung unwirksam war. Denn der Inhalt des Testaments habe nicht im Einklang mit den Anforderungen an eine wirksame Verfügung im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB gestanden. Danach könne der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Dies sei hier aber der Fall gewesen.

Formulierung des Erblassers war zu vage

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die Formulierung des Erblassers zu vage. Denn die Frage, wer sich um den Erblasser bis zu seinem Tode "gekümmert" hatte, habe sich nicht zweifelsfrei beantworten lassen. Denn das Testament habe es offen gelassen, an welche Art von "Kümmern" der Erblasser dachte. Es sei unklar, ob er damit die körperliche Pflege, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit meinte. Die Beantwortung der Frage habe maßgeblich vom Begriffsverständnis des die Person des Bedachten zu bestimmenden Dritten abgehängt. Damit habe die Erbfolge aber nicht auf eine Bestimmung des Erblassers beruht und sei somit unwirksam gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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ZErb 2013, 179

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Dokument-Nr.: 16426 Dokument-Nr. 16426

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