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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 22.05.2013
- 31 Wx 55/13 -
Wer "sich bis zu meinem Tod um mich kümmert", erbt: Fehlende Benennung einer konkreten Person macht eine Erbeinsetzung unwirksam
Erblasser verband Erbeinsetzung mit dem Begriff des "Kümmern"
Setzt ein Erblasser denjenigen als Erbe ein, der "sich bis zu [seinem] Tode um [ihn] kümmert", so ist dies unwirksam. Denn der Begriff des "Kümmern" ist so vage, dass sich aus dem Testament nicht ergibt, wer konkret die Zuwendung erhalten soll. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein 79-jähriger Mann verstorben war, brannte ein Streit zwischen den Hinterbliebenen auf, wer das Wohnhaus erhält. Hintergrund dessen war, dass im Testament des Erblassers folgende Bestimmung enthalten war: "Das Haus und meine Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümert". Es war nun streitig, wer in welchem Umfang sich um den
Erbeinsetzung war unwirksam
Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass die
Formulierung des Erblassers war zu vage
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die Formulierung des Erblassers zu
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- "Wer den Hund bekommt, erbt" - Hunde können nicht erben
(Landgericht München I, Beschluss vom 22.01.2004
[Aktenzeichen: 16 T 22604/03]) - Unbestimmtheit eines Testament bei Formulierung "bis zu meinem Tod pflegt und betreut" bei gleichzeitiger Nennung einer Person
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.09.2023
[Aktenzeichen: 33 Wx 38/23 e])
Jahrgang: 2013, Ausgabe: 16, Anmerkung: 1, Autor: Markus Maibach jurisPR-FamR 16/2013, Anm. 1, Markus Maibach | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 796 MDR 2013, 796 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2977 NJW 2013, 2977 | Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb)
Jahrgang: 2013, Seite: 179 ZErb 2013, 179
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Dokument-Nr. 16426
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