wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 4. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.09.2023
33 Wx 38/23 e -

Unbestimmtheit eines Testament bei Formulierung "bis zu meinem Tod pflegt und betreut" bei gleichzeitiger Nennung einer Person

Unbestimmtheit wegen Unklarheit des Erfordernisses der Pflege und Betreuung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht

Ein Testament, welches denjenigen als Erben bestimmt, der den Erblasser "bis zu seinem Tod pflegt und betreut" und zugleich eine Person nennt, die dies gegenwärtig tut, ist unbestimmt. Die Unbestimmtheit folgt daraus, dass unklar ist, was der Erblasser mit "Pflege und Betreuung" in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht meint. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 errichtete eine Frau ein handschriftliches Testament, in dem sie diejenige Person als Erbin bestimmte, die sie bis zu ihrem Tod "pflegt und betreut". Zugleich nannte sie eine Person, die dies gegenwärtig tut. Zudem Zeitpunkt befand sich die Frau in einem Pflegeheim. Nach dem Tod der Frau im Jahr 2021 stellte sich die Frage, ob die im Testament genannte Person Erbin geworden ist. Das Amtsgericht München bejahte dies. Nunmehr hatte das Oberlandesgericht München eine Entscheidung zu treffen.

Namensnennung stellt keine Erbeinsetzung dar

Das Oberlandesgericht München entschied, dass das Testament durch die Nennung der Person keine Erbeinsetzung zu ihrem Gunsten beinhaltet. Denn die Namensnennung sei nur beispielhaft erfolgt. Die Erblasserin habe durch das Testament lediglich Voraussetzungen festgelegt, die ein Erbe erfüllen muss und festgehalten, dass die genannte Person diese Voraussetzungen derzeit erfülle. Welche Voraussetzungen genau das sind, lasse sich jedoch nicht feststellen, so dass auch nicht verstellbar sei, welche Person diese Voraussetzungen erfüllt.

Unbestimmtheit des Testaments

Das Testament sei nach Ansicht des Oberlandesgericht zu unbestimmt, da unklar sei, welche Erfordernisse die Erblasserin an die Pflege und Betreuung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht stellen wollte. Es sei unklar, ob die Person die Pflege und Betreuung ab Errichtung des Testaments übernehmen muss oder eine spätere Übernahme ausreicht und ob die Person die Erblasserin ununterbrochen pflegen und betreuen muss. Da die Erblasserin zudem nur eine Person als Erben einsetzen wollte, stelle sich die Frage, ob von mehreren Personen nur die zum Zuge kommen soll, die sich in zeitlicher Hinsicht am stärksten engagiert hat oder ob jeder, der einen Anteil an der der Pflege und Betreuung hatte, (Mit-)Erbe werden soll. Schließlich sei nicht eindeutig, was die Erblasserin unter "pflegt und betreut" verstanden hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Beschluss vom 06.12.2021
    [Aktenzeichen: 617 VI 14143/21]
Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33501 Dokument-Nr. 33501

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss33501

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?