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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.05.2018
5 U 351/18 -

Keine Haftung des Reiseveranstalters für Sturz einer Kreuzfahrt-Urlauberin im Fitnessstudio während schweren Seegangs

Reisende auf Kreuzfahrtschiffen müssen bei schwerem Seegang für eigene Sicherheit sorgen

Stürzt eine Reisende im Fitnessstudio eines Kreuzfahrtschiffs aufgrund schweren Seegangs, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Eine Ver­kehrs­sicherungs­pflicht­verletzung ist ihm nicht anzulasten. Bei schwerem Seegang hat jeder Reisende für seine eigene Sicherheit zu sorgen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Kreuzfahrt Anfang 2015 besuchte eine Reisende bei massivem Seegang das Fitnessstudio auf dem Schiff. Bei der Nutzung eines Laufbands kam es zu einem Sturz der Passagierin, der zu Verletzungen führte. Sie klagte daher im Anschluss an die Kreuzfahrt gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Ihrer Meinung nach sei zumindest eine Warnung vor Sturzrisiken notwendig gewesen.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Der beklagten Reiseveranstalterin sei aus Sicht des Gerichts keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Es habe der Klägerin oblegen, dafür Sorge zu tragen, sich an Bord vorsichtig zu bewegen und den gegebenenfalls erforderlichen Halt zu verschaffen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehe nicht. Es fehle insofern an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Es liege nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf der Hand, dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff vorsichtig bewegen und für seine eigene Sicherheit Sorge tragen müsse. Dabei müsse der Einzelne für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingehe. Ein Hinweis, dass die Nutzung des Fitnessstudios auf eigene Gefahr erfolge, beziehe sich auf eine Selbstverständlichkeit, auf die nicht hingewiesen werden müsse.

Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Zudem habe sich in dem Sturz das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, so das Oberlandesgericht. Der Sturz habe letztlich mit der Nutzung des Fitnessstudios lediglich in einem zufälligen Zusammenhang gestanden, da der Sturz aufgrund des Seegangs eingetreten sei. Der Sturz sei auch sonst auf dem Schiff in anderen Konstellationen vielfältig denkbar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 22.02.2018
    [Aktenzeichen: 1 O 136/17]
Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1049
MDR 2018, 1049
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 952
NJW-RR 2018, 952
 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2018, Seite: 246
RRa 2018, 246
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1015
VersR 2018, 1015

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Dokument-Nr.: 26647 Dokument-Nr. 26647

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Kommentare (1)

 
 
Monsterwelle schrieb am 06.11.2018

Wer kennt das nicht? Man fährt mit 180 auf der Bahn und man entschließt sich spontan, aus dem Fahrzeug zu springen. Danach würde ich aber auch die Straßenmeisterei wegen der Schmerzen verklagen ... aber volle Möhre.

Leider ist Dummheit in 'Schland nicht strafbar. Wäre aber ein guter Anfang...

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