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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 23.05.2018
- 5 U 351/18 -
Keine Haftung des Reiseveranstalters für Sturz einer Kreuzfahrt-Urlauberin im Fitnessstudio während schweren Seegangs
Reisende auf Kreuzfahrtschiffen müssen bei schwerem Seegang für eigene Sicherheit sorgen
Stürzt eine Reisende im Fitnessstudio eines Kreuzfahrtschiffs aufgrund schweren Seegangs, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist ihm nicht anzulasten. Bei schwerem Seegang hat jeder Reisende für seine eigene Sicherheit zu sorgen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Der beklagten Reiseveranstalterin sei aus Sicht des Gerichts keine Verletzung der
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Es liege nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf der Hand, dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auf einem
Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
Zudem habe sich in dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 22.02.2018
[Aktenzeichen: 1 O 136/17]
- Schiffsführung muss auf mögliche unerwartet heftige Schiffsbewegungen bei unauffälligem Seegang hinweisen
(Landgericht Rostock, Urteil vom 12.07.2019
[Aktenzeichen: 1 O 11/18]) - Schiffsführung muss auf mögliche unerwartet heftige Schiffsbewegungen bei unauffälligem Seegang hinweisen
(Landgericht Rostock, Urteil vom 12.07.2019
[Aktenzeichen: 1 O 11/18])
Jahrgang: 2018, Seite: 1049 MDR 2018, 1049 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 952 NJW-RR 2018, 952 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2018, Seite: 246 RRa 2018, 246 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1015 VersR 2018, 1015
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Dokument-Nr. 26647
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