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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1999
- 3 U 20/99 -
Fristlose Kündigung aufgrund geistig verwirrter älterer Hausbewohnerin bei lediglich harmlosen Störungen unzulässig
Zu beachten ist soziale Rechtsstaatlichkeit, Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie Verbot der Benachteiligung wegen Behinderung
Gehen von einer geistig verwirrten älteren Hausbewohnerin harmlose Störungen aus, so rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Deutschland ein sozialer Rechtsstaat ist (Art. 20 Abs. 1 GG), die Menschenwürde unantastbar ist (Art. 1 Abs. 1 GG) und niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses, weil von der altersbedingt geistig verwirrten Mutter der Mieterin Störungen ausgingen. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.
Kein Recht zur fristlosen Kündigung wegen harmloser Störungen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Mieterin. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/MDR 2000, 578/rb)
- Fristlose Kündigung einer geistig gestörten Mieterin: Bestehende Gefahr für Mitmieter rechtfertigt keine Gewährung einer Räumungsfrist von einem Jahr
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.07.2014
[Aktenzeichen: 18 T 91/14]) - Wiederholte Störung der Nachtruhe für wenige Minuten rechtfertigt fristlose Kündigung eines psychisch kranken Mieters
(Amtsgericht Spandau, Urteil vom 07.03.2014
[Aktenzeichen: 3 C 122/13])
Jahrgang: 2000, Seite: 578 MDR 2000, 578
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Dokument-Nr. 20420
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