wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.07.2014
18 T 91/14 -

Fristlose Kündigung einer geistig gestörten Mieterin: Bestehende Gefahr für Mitmieter rechtfertigt keine Gewährung einer Räumungsfrist von einem Jahr

Lange Räumungsfrist für Mitmieter unzumutbar

Wird eine geistig gestörte Mieterin nach erfolgter fristloser Kündigung zur Räumung der Wohnung verurteilt, so rechtfertigt die von der Mieterin ausgehende Gefahr die Nichtgewährung einer Räumungsfrist von einem Jahr. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine geistig gestörte Mieterin einer Wohnung im Juni 2014 vom Amtsgericht Charlottenburg zur Räumung der Wohnung verurteilt. Ein längere Räumungsfrist als ein 1 ½ Monate gewährte das Gericht dabei nicht. Die Mieterin verlangte jedoch eine Räumungsfrist von einem 1 Jahr. Nunmehr musste das Landgericht Berlin entscheiden.

Kein Anspruch auf Räumungsfrist von einem Jahr

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Ihr habe keine Räumungsfrist von einem Jahr zugestanden. Zwar sei es richtig, dass demjenigen, der aufgrund von Krankheit, Behinderung oder ähnlichem besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche hat, eine großzügige Räumungsfrist zu bewilligen ist. Dies gelte aber dann nicht, wenn von dem Mieter eine Gefahr für die anderen Mitbewohner ausgeht. So habe der Fall hier gelegen. Es sei den Mitmietern nicht zuzumuten gewesen mit der Mieterin über den Zeitraum von 1 ½ Monaten weiter hinaus zusammenzuleben.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1140/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 1140
GE 2014, 1140

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18828 Dokument-Nr. 18828

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18828

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
peter lunau schrieb am 16.09.2014

jemanden der obdachlosigkeit auszuliefern

verträgt sich nicht mit unserer verfassung.

dem gericht wird die seit jahrzehnten andauernde sich steigernde wohnungsnot nicht entgangen sein.

insofern hat auch das gericht eine fürsorgepflicht gegen die beklagte person.

von dieser pflicht wird hier nicht berichtet.sollte das gericht dieser pflicht nicht nach gekommen sein,wäre die präambel und der artikel zur würde eine

gute lektüre.über die man nicht ausreichend meditieren kann.besonderen schutz geniessen ja gerade alte,kranke und schwache..es steht hier niergendwo wie das gericht diesen teil seiner aufgabe gelöst hat.

peter lunau schrieb am 16.09.2014

im allgemein.besteht eine kündigungsfrist von 3 monaten.ob die krankheit zutreffend ist oder nur behauptet wird und von wem ist hier nicht näher erläutert.

gleichwohl ist zu brerücksichtigen,dass auf grund der vermeindlichen krankheit die anderen oder einer der mieter diesen sachverhalt für sich ausnutzen wollte

weil er hoffte ein problem mit der person durch hinweis auf ihre krankheit gleich für "ALLGEMEIN GEFÄHRLICH ZU DENUNZIEREN".

sollte die person renitent geworden sein so wäre zunächst nach den ursachen zu forschen gewesen...und nicht der person

wegen ihrer mangelnden handlungskompetenz

zu kündigen.die frage einer betreuung wird hier nicht aufgeführt.auch die des evtl. notwendigen betreuten wohnens nicht.

so kann man nichts weiter konstatieren,man kennt nicht den sachverhalt und kann ihn nicht überprüfen.andererseits muss den angehörigen oder betreuer der person oder ihren helfern für die räumung ausreichend zeit gelassen werden um eine andere wohnung zu bekommen,soweit keine heimunterbringung angeordnet wurde.bei einer integrativen rechtsprechung wäre der frau auflagen zu machen gewesen.sie habe die wohnung z.b.in 3 monaten zu räumen dürfe aber nur noch 2 monate dort wohnen,

ihre immobilien wegen der wohnungsnot dort aber noch unterstellen.

ebenso wäre zu fragen ob nicht ein komplott zur erlangung höherer mieteinnahmen vorlag.

m.b.g.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?