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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.06.2004
- 20 W 59/03 -
Prostitution in der Eigentumswohnung: Wohnungseigentümergemeinschaft kann Unterlassung des "sittenwidrigen Gewerbes" verlangen
Nutzung der Wohnung darf nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer widersprechen
Wer in seiner Eigentumswohnung das Gewerbe der Prostitution betreibt, der kann von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Wohnungsgemeinschaft muss die Beeinträchtigungen, die sich aus dem Prostitutionsbetrieb ergeben, nicht hinnehmen.
Im vorliegenden Fall ging ein
Entscheidung: Unterlassung des Prostitutionsbetriebes
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Forderung. Der Eigentümer der Wohnung wurde demnach verpflichtet, den Betrieb zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung werde ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro für jeden angefangenen Monat der gewerblichen Nutzung erhoben. Die Antragsteller hätten einen
Wechselnde Freier belasten Hausgemeinschaft
Die
Beklagte: "Callgirl" bringt keine unzumutbare Beeinträchtigung
Die beklagten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ ra-online
- In Wohnanlage muss ein Bordell nicht geduldet werden
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 08.01.2008
[Aktenzeichen: 3 W 357/07]) - Auch in Gebäuden mit Wohnungen und gewerblich genutzten Flächen muss Prostitution nicht geduldet werden
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2009
[Aktenzeichen: 3 W 182/08])
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Dokument-Nr. 11320
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