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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2005
9 S 157/05 -

Zugige Fenster sind bei Altbauten nicht unbedingt ein Mietmangel

Mieter müssen zugige Wohnung hinnehmen

Nicht immer stellen undichte Fenster einen Mietmangel dar, wie sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ergibt. Dieses ist der Ansicht, dass Altbau-Mieter nicht den modernsten Standard erwarten dürfen.

Im Fall hatten die Mieter einer Altbau-Wohnung ihren Vermieter aufgefordert , die Fenster abzudichten. Selbst wenn die Fenster gar nicht geöffnet waren, strömte ein leichter Windhauch durch die Wohnung. Dies wollten sie nicht länger hinnehmen und forderten den Eigentümer schriftlich dazu auf, die Mindestvoraussetzungen modernen Wohnens zu erfüllen, also die Fenster abzudichten. So lange das nicht der Fall sei, teilten die Mieter mit, würden sie ihre monatlichen Zahlungen kürzen. Der Vermieter dachte allerdings gar nicht daran, den Altbau wie gewünscht grundlegend zu sanieren oder gar die Fenster auszutauschen. Er beharrte darauf, die Kläger hätten schließlich bei Vertragsabschluss gewusst, worauf sie sich einlassen.

Kein Mietmangel trotz Zuglufts

Das Landgericht Karlsruhe folgte der Auffassung des Vermieters. Die Wohnung sei nicht mit einem Mangel behaftet, urteilte das Gericht. Zwar sei die Wohnung etwas zugig, jedoch habe ein Sachverständiger festgestellt, dass Fenster und Türen der Wohnung in einem dem Alter und der Konstruktion des Hauses entsprechend ordnungsgemäßen Zustand seien. Eine Instandsetzung sei daher nicht erforderlich. Auf eine Modernisierung der Wohnung und eine damit verbundene Wohnwertverbesserung hätten die Mieter daher keinen Anspruch.

Unzulänglichkeiten eines Altbaus müssen hingenommen werden

Auch die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs würden für den vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 26.07.2004 - VIII ZR 281/03 -), so das Landgericht. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung bekräftigt, dass der Mieter einer Wohnung ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nur erwarten könne, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufwiesen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche, dabei sei unter anderem das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen. Einen Modernisierungsanspruch hat der Bundesgerichtshof bei dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt insoweit anerkannt, als ein zeitgemäßes Wohnen nicht möglich war; er hat deshalb die dortige Beklagte für verpflichtet angesehen, den Anschluss üblicher Elektrogeräte zu ermöglichen. Er hat aber zugleich festgestellt, dass der Mieter gewisse Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet seien, hinzunehmen habe.

Zugluft als hinzunehmende Unzulänglichkeit eines Altbaus

Zu diesen Unzulänglichkeiten zählte das Landgericht auch die von den Mietern behaupteten und von dem Sachverständigen teilweise bestätigten Zuglufterscheinungen. Dass diese Zuglufterscheinungen so stark seien, dass die Wohnung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr benutzt werden könne, sei - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht erkennbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2007
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 2005, Seite: 426
DWW 2005, 426
 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
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IMR 2006, 111
 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2007, Seite: 114
MietRB 2007, 114

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Dokument-Nr.: 3938 Dokument-Nr. 3938

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