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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.07.2004
- VIII ZR 281/03 -
Mindeststandard Altbauwohnung: Ausreichende Stromversorgung in Mietwohnung muss gewährleistet sein
BGH zum Mindeststandard der elektrischen Anlage
Vermieter von Altbauten müssen die Stromleitungen so auslegen, dass die üblichen Hausgeräte parallel eingeschaltet werden können, ohne dass ständig die Sicherung herausspringt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war die elektrische Anlage in einer
Mietvertrag sah keinen bestimmten Standard vor
Die Richter stellten zunächst fest, dass Mieter und Vermieter nicht vertraglich festgelegt hätten, dass die
Vermieter schuldet übliche Ausstattung der Räumlichkeiten
Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung werde der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den vereinbarten Nutzungszweck bestimmt. Der Mieter einer
Kein Anspruch auf Instandsetzung der elektrischen Anlage
Ein Anspruch der Kläger auf Instandsetzung der gesamten elektrischen Anlage bestehe daher nicht.
Mindeststandard ist geschuldet
Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der
Steckdose im Bad muss installiert werden
Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung gehöre außerdem, dass das Badezimmer über eine
Kenntnis der Mängel bei Vertragsschluss irrelevant
Die Tatsache, dass der Mieter die Mängel bei Vertragsabschluss gekannt habe, ändere nichts. Nur wenn sich der Mieter ausdrücklich mit den vorhandenen Zuständen einverstanden erkläre, sei ein Anspruch auf Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Eine solche Erklärung liege aber hier nicht vor.
Eine etwaige Kenntnis der Kläger von den genannten Unzulänglichkeiten bei Vertragsschluss stünde gemäß § 536 b BGB allenfalls Gewährleistungsansprüchen entgegen, nicht aber dem von ihnen geltend gemachten Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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BGB § 535 Abs. 1 Satz 2
Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2004, Seite: 1538 BGHReport 2004, 1538 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2004, Seite: 2810 DB 2004, 2810 | Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 2004, Seite: 292 DWW 2004, 292 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2004, Seite: 1090 GE 2004, 1090 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1346 MDR 2004, 1346 | Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM)
Jahrgang: 2004, Seite: 338 MM 2004, 338 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2004, Seite: 554 NJ 2004, 554 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2004, Seite: 3174 NJW 2004, 3174 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2004, Seite: 736 NZM 2004, 736 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2004, Seite: 527 WuM 2004, 527 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2004, Seite: 807 ZMR 2004, 807
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Dokument-Nr. 9197
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