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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2015
- 2-24 S 68/15 -
Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Kein außergewöhnlicher Umstand bei Umorganisation des Flugplans aufgrund Streiks
Streikbedingte Flugplanänderung stellt freie unternehmerische Entscheidung dar
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil die Fluggesellschaft aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals den Flugplan umorganisiert, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO vor. Den Fluggästen steht daher ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der FluggastVO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Tag im Februar 2014 zu einem
Ausgleichsanspruch aufgrund Flugverspätung
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Fluggastes. Diesem habe nach Art. 7 der FluggastVO ein Ausgleichsanspruch wegen der
Streikbedingte Umorganisation des Flugplans stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Zwar könne ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2016, 19/rb)
- Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung: Kein außergewöhnlicher Umstand bei betriebswirtschaftlicher Entscheidung eines Flugzeugtauschs
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.12.2015
[Aktenzeichen: 29 C 3128/14 (21)]) - Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flugannullierung aufgrund Warnstreiks bei einem von Fluggesellschaft beauftragten Subunternehmer
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.03.2019
[Aktenzeichen: 2-24 S 280/18])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2016, Seite: 19 RRa 2016, 19
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Dokument-Nr. 22471
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