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Landgericht Berlin, Urteil vom 21.04.2016
9 O 345/15 -

Zahlungsverzug des Mieters einer Eigentumswohnung: Verwalter haftet für verspätete Unterrichtung des Wohnungseigentümers sowie verspäteter Kündigung

Lediglich Ausspruch von Mahnungen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Kommt der Mieter einer Eigentumswohnung in Zahlungsverzug, hat der Verwalter den Wohnungseigentümer davon zeitnah zu unterrichten und eine Kündigung auszusprechen. Kommt er dem nicht nach, so haftet der Verwalter auf Schadensersatz. Es entspricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung lediglich Mahnungen auszusprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung hatte diese vermietet. Die Überwachung des Zahlungsverkehrs sollte vom Verwalter übernommen werden. Im Jahr 2010 geriet die Mieterin erstmals in Zahlungsverzug. Der Verwalter sprach daraufhin im Juni und September 2010 jeweils eine Mahnung aus. Der Mietrückstand wurde daraufhin vom Jobcenter ausgeglichen. Ab Januar 2014 kam die Mieterin wiederum in Zahlungsverzug, woraufhin der Verwalter, in der Hoffnung das Jobcenter würde die Mietrückstände wieder ausgleichen, im März und Juni 2014 Mahnungen aussprach. Da ein Ausgleich durch das Jobcenter nicht stattfand, kündigte der Verwalter schließlich im Februar 2015 das Mietverhältnis. Die Mieterin zog aufgrund dessen wenige Tage später aus der Wohnung aus. Der Wohnungseigentümer klagte nunmehr gegen den Verwalter auf Zahlung eines Schadensersatzes. Denn seiner Meinung nach, habe der Verwalter viel zu spät auf den Zahlungsverzug der Mieterin reagiert.

Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassender zeitnaher Unterrichtung und Kündigung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Ihm habe nach §§ 280, 675 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mieten von März 2014 bis Februar 2015 zugestanden. Denn der Verwalter habe es pflichtwidrig unterlassen, den Wohnungseigentümer zeitnah von dem Zahlungsverzug der Mieterin zu unterrichten und eine Kündigung auszusprechen.

Keine ordnungsgemäße Verwaltung aufgrund Ausspruchs von Mahnungen

Es habe nach Ansicht des Landgerichts keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen, lediglich Mahnungen auszusprechen. Denn nachdem auf die Mahnung aus dem März keine Reaktion erfolgte, habe es dem Verwalter oblegen, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Umstand, dass im Jahr 2010 ein Ausgleich der Mietrückstände nach längerem Abwarten stattfand, habe keine Rolle gespielt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 787/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht | Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 787
GE 2016, 787

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Dokument-Nr.: 22950 Dokument-Nr. 22950

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Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 04.08.2016

Wenn ein WE-Vermieter seine individuellen Mieteinnahmen und -rechte durch (s)einen Verwalter managen lässt, kommt es zunächst wohl auf dazu abgeschlossene Vertragsinhalte an, weil sie i.d.R. nicht auf dem WEG basieren, oder?

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